Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1970

Geschäftszahl

1538/69

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der MS in W, vertreten durch Dr. Josef Berkovits, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Habsburgergasse 6-8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch VII, vom 20. Juni 1969, GZ. VI-2790/66, betreffend Umsatzsteuer 1960 bis 1965, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Josef Berkovits, und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzkommissär Dr. KV, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin ihres am 30. August 1961 verstorbenen Ehegatten Dr. FS, der aus der Verwertung von Urheberrechten seines Vaters bis zu seinem Tode Umsätze erzielte. Die Rechte des Verstorbenen sind mit dem Tode des Genannten auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Für das Jahr 1960 erklärte der Ehegatte der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer nur die ihm zugekommenen Inlandstantiemen. Auch die Beschwerdeführerin bekannte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1962 bis 1965 (für das Kalenderjahr 1961 wurde eine formelle Umsatzsteuererklärung nicht abgegeben) nur die Einnahmen aus der Überlassung von Urheberrechten, die von der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.) reg. Gen.m.b.H. in Wien, als Inlandstantiemen ausbezahlt worden waren.

Das Finanzamt für den römisch IX., römisch XVIII. und römisch XIX. Bezirk in Wien unterwarf mit Ausnahme der Entgelte des Jahres 1962, die das Finanzamt mit dem Hinweis, "die Einkünfte unterliegen nicht der Umsatzsteuer , weil die Beschwerdeführerin nicht selbst schaffende Künstlerin sei, als nicht umsatzsteuerbar ansah, für die Jahre 1960 und 1961 zunächst nur die inländischen Tantiemen der Umsatzsteuer.

Dennoch erhob die Beschwerdeführerin gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1962 Berufung. Soweit das Rechtsmittel für den vorliegenden Streitfall, der sich nur gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer richtet, von Belang ist, wurde die Gutschrift einer im Jahre 1962 und am 10. Jänner 1963 bezahlten Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.503,-- verlangt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 1964 wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab, setzte aber gleichzeitig für die von der Beschwerdeführerin im Jahre 1962 erzielten Inlandsumsätze die Umsatzsteuer im Betrage von S 5.503,-- fest.

Eine in der Zeit vom 1. Dezember 1964 bis 23. Februar 1965 vorgenommene behördliche Umsatzsteuerprüfung für die Jahre 1960 bis 1964 sowie für die Monate Jänner und Februar 1965 ergab, daß "auch die unter ,AKM-Ausland' ausgewiesenen Umsätze in das umsatzsteuerpflichtige Gesamtentgelt einbezogen" werden müßten. Der Prüfer führte hiezu aus, daß die Beschwerdeführerin "Rechtsnachfolgerin nach ihrem Schwiegervater, dem Librettisten LS", sei und auf Grund der Übertragung der wirtschaftlichen Urheberrechte an die A.K.M. auch die von dieser Genossenschaft im Ausland eingehobenen Entgelte der Umsatzsteuer zu unterwerfen habe, weil die als sonstige Leistung zu wertende Duldung der Auswertung der Urheberrechte im Inland erfolgt sei. Im Sinne dieser Rechtsauffassung ermittelte der Umsatzsteuerprüfer für den geprüften Zeitraum die nachstehenden Gesamtumsätze und die darauf entfallende Umsatzsteuer wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

In Auswertung der Prüfungsergebnisse verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 303, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, (BAO) für die Jahre 1960 bis 1962 und setzte mit den Bescheiden vom 26. März 1965 für die Jahre 1960 bis 1962 die Abgabe neu fest. Weiters schrieb es mit Bescheid vom selben Tage für das Jahr 1963, sowie mit Bescheid vom 23. September 1966 für das Jahr 1964 die Umsatzsteuer im Sinne des Betriebsprüfungsberichtes vor.

Am 27. April 1965 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1960, 1961, 1962 und 1963, am 24. Oktober 1966 gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1964 und am selben Tage mit getrenntem Schriftsatze auch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1965 Berufung, nachdem das Finanzamt mit Bescheid vom 23. September 1966 auch für das Jahr 1965 entgegen den Angaben in der Umsatzsteuererklärung die in- und ausländischen Tantiemen in der Höhe von S 633.129,45 der Umsatzsteuer (S 33.239,--) unterworfen hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihren Berufungen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer hinsichtlich der von der A.K.M. ausbezahlten Auslandstantiemen mit dem Hinweis darauf, daß die A.K.M. nicht Unternehmer sei, ohne Gewinn arbeite und als Genossenschaft nichts anderes zu tun habe, als für ihre Mitglieder das Inkasso zu besorgen. Der A.K.M. würden nämlich Aufführungsrechte nur treuhändig übergeben, worauf es dann Aufgabe der genannten Genossenschaft sei, von in- und ausländischen Gesellschaften Entgelte zu übernehmen und an die österreichischen Mitglieder abzuführen. Die Tätigkeit der A.K.M. bestehe gerade bei ausländischen Veranstaltungen lediglich im Übernehmen der von den ausländischen Gesellschaften eingehobenen Beträge. Es wäre möglich, sich solche Entgelte "ebensogut unter Umgehung der AKM direkt von den einzelnen ausländischen Gesellschaften" überweisen zu lassen. Es zeige sich daher deutlich, "daß die AKM nie und nimmer als selbständiges Unternehmen gelten" könne. Auch handle es sich z. T. um Leistungen im Auslande.

Mit Berufungsentscheidung vom 20. Juni 1969 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Berufungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1960 bis 1965 teilweise Folge gegeben. Sie hat die auf Grund der Ergebnisse der Umsatzsteuerprüfung im Wege des wiederaufgenommenen Verfahrens festgesetzte Umsatzsteuer für die Jahre 1960, 1961 und 1962 auf das vor der Wiederaufnahme festgesetzte Ausmaß zurückgeführt, weil "die von der AKM aus dem Auslande bezogenen Einkünfte" "in den genannten Jahren genau aufgegliedert in den Steuererklärungen angegeben worden" und daher "keine neuen Tatsachen hervorgekommen" seien. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die übrigen Jahre (1963, 1964 und 1965) hat die Rechtsmittelbehörde den Berufungen keine Folge gegeben und diese Entscheidung damit begründet, daß die Beschwerdeführerin der A.K.M. das Recht eingeräumt habe, Werke in einer bestimmten Art wirtschaftlich zu nutzen. Die Beschwerdeführerin sei "schuldig" geworden, sich jeglicher Nutzung der übertragenen Rechte zu enthalten. Ihre Leistung bestehe daher in einem Dulden. Leistungsempfänger sei nicht der jeweilige inländische oder ausländische Veranstalter, sondern die A.K.M. Sie ermächtige ihrerseits im eigenen Namen in- und ausländische Veranstalter, die Werke des Urhebers aufzuführen. Rechtsbeziehungen zwischen den aufführenden Veranstaltern und der Beschwerdeführerin entstünden nicht, da die A.K.M. nicht als Agent, sondern als Bevollmächtigte handle. Da das Dulden der wirtschaftlichen Auswertung der Werke als Gegenstand der Umsatzbesteuerung im Inland erfolge, seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesamten Entgelte (in- und ausländische) umsatzsteuerpflichtig. Im vorliegenden Falle habe die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehegatten, da dessen Tätigkeit nach seinem Tode fortgeführt wurde, die Eigenschaft eines Unternehmers und somit für ihre "eigene geschäftliche Tätigkeit" - daneben aber auch für Eingänge aus der Geschäftstätigkeit des Rechtsvorgängers - Umsatzsteuer zu entrichten.

Gegen diese Berufungsentscheidung des Berufungssenates römisch VII der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Juni 1969 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestreitet darin ihre Unternehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, (UStG) weil sie als bloße Rechtsnachfolgerin derjenigen Person, die durch eine literarische Tätigkeit Urheberrechte geschaffen habe, keine Tätigkeit entfaltet habe. Das bloße Dulden der "Ausübung der Urheberrechte" stelle zwar eine Leistung dar, bedeute aber keine Tätigkeit, die zur Unternehmereigenschaft führe. Der überwiegende Teil der von ihr erzielten Einkünfte stamme aus Aufführungen im Auslande. Dieser sei auf keinen Fall umsatzsteuerpflichtig, weil zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG der Umsatzsteuer nur entgeltliche Leistungen (Duldungen) im Inland unterlägen. Die in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, wonach "auch für Entgelte, die die A.K.M. aus dem Ausland" beziehe, Umsatzsteuerpflicht gegeben sei, sei unrichtig, weil "damit Begriffe des zivilen Rechtes unberücksichtigt bleiben". Mit der Übertragungserklärung werde zwischen der A.K.M. und den Urhebern bzw. deren Rechtsnachfolgern die Geltendmachung und treuhändige Einhebung von Aufführungsentgelten vereinbart. Dies sei gemäß Paragraph 7, Litera c, der Statuten der A.K.M. der Zweck der Gesellschaft, dem im übrigen Paragraph 30, der Statuten nicht entgegenstehe, "da dort lediglich vorgesehen" sei, "daß der A.K.M. die den Urhebern zustehenden Rechte zwecks Verwirklichung der gemäß Paragraph 7, vorgesehenen treuhändigen Einhebung übertragen werden". Gemäß Paragraph 7, Litera d, der Statuten sei "Zweck und Gegenstand der Gesellschaft insbesondere die treuhändige Verwaltung der gemäß Paragraph 30, der Statuten überlassenen Wahrnehmungsrechte". Die A.K.M. habe als Treuhänderin die ihr übertragenen Rechte für den Überträger wahrzunehmen, "d. h. nutzbar zu machen". Daher würden der A.K.M. Werknutzungsrechte nicht übertragen. Diese habe eben nur die von den "Konsumenten" der urheberrechtlich geschützten Werke zu entrichtenden Tantiemen zu kassieren und abzüglich des Ersatzes ihrer eigenen Kosten an den "Urheberberechtigten" abzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne die Rechtslage, wenn er meine, der Urheber räume der A.K.M. mit der Übertragungserklärung das Recht ein, seine Werke wirtschaftlich zu nutzen, weil der A.K.M. nicht die Berechtigung zur Nutzung, sondern nur zur Nutzbarmachung treuhändig überlassen werde. Der Oberste Gerichtshof erblicke in der Tätigkeit der A.K.M. eine Inkassozession. Unrichtig sei weiters der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Treuhandverhältnis dem Verwertungsvertrage nicht zugrunde liege, denn der "Konsument" der geschützten Werke betrachte die A.K.M. nur als Inkassostelle des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolgers, weil ihm auch völlig klar sei, "mit wem er" abschließe. Dem "Konsumenten" sei der Autor bekannt, er benütze dessen Werke und es sei ihm völlig gleichgültig, ob eine in- oder ausländische Verwertungsgesellschaft die hiefür zu entrichtenden Beträge einhebe. Die Unrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach "im Übertragungsvertrag der Verwertungsgesellschaft Werknutzungsrechte eingeräumt" werden, ergebe sich auch daraus, daß diese "überhaupt kein eigenes Interesse an der Übernahme von Werknutzungsrechten" habe, da sie das für die Benützung vereinnahmte Entgelt nicht verwenden dürfe. Die A.K.M. habe nur Anspruch "auf Ersatz ihrer Spesen", wobei es für sie gleichgültig sei, ob ein Werk des Autors "X" oder des Autors "Y" aufgeführt werde. Sohin werde "auf Grund des Übertragungsvertrages" keine umsatzsteuerbare Leistung erbracht, weil eine solche erst dann angenommen werden könne, wenn die Verwertungsgesellschaften ihrerseits mit den einzelnen Interessenten Verträge abschließen. Dies sei aber nicht der Fall und falls die "Konsumenten" das Werk im Ausland benützen, liege "eine umsatzsteuerpflichtige Leistung (Duldung) überhaupt nicht vor". Ein "umsatzsteuerpflichtiges Verhalten" sei schließlich auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht nur nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften - zu verneinen. Die A.K.M. - die weder selbst aufführe noch sende - werde von der Beschwerdeführerin beauftragt und ermächtigt, die ihr zustehenden Rechte als "Treuhänderin und Inkassozessionarin" zu wahren und nutzbar zu machen. Bei Aufführungen im Auslande liege demnach die der A.K.M. erteilte Ermächtigung gleichfalls im Auslande. Dabei sei "der Sitz der Verrechnungsstelle, als welche die A.K.M. anzusehen" sei, völlig bedeutungslos. Hinzu komme, daß weder die Beschwerdeführerin noch die A.K.M. auf das Auslandsaufkommen einen Einfluß ausüben könne. Die in zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auffassung, "daß die Urheber den Verwertungsgesellschaften Werknutzungsrechte einräumen und das Rechtsgeschäft am Sitz der Verwertungsgesellschaft zu lokalisieren sei, sei schon deshalb unrichtig, weil es in einem solchen Falle die Urheber in der Hand" hätten, sich der Umsatzsteuerpflicht dadurch zu entziehen, daß sie eine ausländische Verwertungsgesellschaft, etwa die GEMA, von der erfahrungsgemäß das größte Aufkommen stamme, mit der Wahrnehmung ihre Rechte betrauen. Die Beschwerdeführerin übe also hinsichtlich der "kleinen Rechte" (nicht bühnenmäßigen Aufführungen) keine wie immer geartete Tätigkeit aus, sodaß die der Beschwerdeführerin "über die A.K.M. und andere Verwertungsgesellschaften" zufließenden Entgelte überhaupt nicht umsatzsteuerbar seien. Anders verhalte es sich nur bei der Nutzung der "großen Rechte" (bühnenmäßigen Aufführungen), da in diesem Falle sogar eine sehr erhebliche Tätigkeit erforderlich sei, um die Theaterleiter für Aufführungen zu gewinnen. Entgelte auf Grund dieser Tätigkeit seien aber, wenn sie von ausländischen Gesellschaften kassiert und auf Grund des bestehenden Treuhandverhältnisses von der A.K.M. mit der Beschwerdeführerin abgerechnet werden, nicht umsatzsteuerbar. Da nun der von der Beschwerdeführerin dargelegten Rechtsmeinung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehe, möge über die vorliegende Beschwerde "in einem verstärkten Senat" entschieden werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung erwogen:

Der vorliegende Rechtsstreit geht um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten, mit der A.K.M. abgerechneten in- und ausländischen Tantiemen umsatzsteuerbar bzw. umsatzsteuerpflichtig sind. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin, die unbestrittenermaßen "als Inhaberin der Urheberrechte die Befugnis zu deren Ausübung der A.K.M. übertragen" hat, seien die Entgelte für die Überlassung der sogenannten "kleinen Rechte" (nicht bühnenmäßigen Aufführungen) mangels Ausübung einer Tätigkeit und somit infolge Fehlens einer Unternehmereigenschaft, ganz gleich, ob die Entgelte auf das Inland oder Ausland entfallen, nicht umsatzsteuerbar. Die Entgelte für die Überlassung der großen Rechte (bühnenmäßigen Aufführungen) seien, soweit sie von der A.K.M. "von ausländischen Gesellschaften kassiert und auf Grund des bestehenden Treuhandverhältnisses" mit der Beschwerdeführerin "abgerechnet" werden, zwar umsatzsteuerbar aber nicht umsatzsteuerpflichtig.

Diese Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inlande gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Inland ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, UStG das Bundesgebiet. Sonstige Leistungen sind gemäß Paragraph 3, Absatz 10, UStG Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Sie wird gemäß Paragraph 3, Absatz 12, UStG im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 14. April 1964, Slg. Nr. 3062(F), u. a. folgendes ausgesprochen: "Der Beschwerdeführer hat der A.K.M. durch seinen Beitritt das Recht eingeräumt, seine Musikwerke in einer bestimmten Art wirtschaftlich zu nutzen. Weiter hat er sich verpflichtet, die in den Gesetzen und internationalen Verträgen vorgeschriebenen Formalitäten zur Erlangung und Sicherung des gesetzlichen Schutzes seiner Urheberrechte pünktlich zu erfüllen. Er hat auch zur Kenntnis genommen, daß die A.K.M. ungeachtet der Beendigung seiner Mitgliedschaft, noch durch zehn Jahre, vom Tage der Beendigung der Mitgliedschaft an, allein zur Ausübung der ihr übertragenen Rechte berechtigt ist, sodaß er bzw. seine Rechtsnachfolger für diesen Zeitraum an die statutenmäßigen Bestimmungen gebunden sind. Durch den Beitritt zur A.K.M. ist er auch schuldig geworden, sich jeglicher Nutzung der übertragenen Rechte zu enthalten und die A.K.M. bei der Wahrung dieser Rechte zu unterstützen. Seine Leistung ist also in der Hauptsache eine negative, nämlich ein Dulden. Leistungsempfänger ist aber nach der vorliegenden Beitrittserklärung nicht der jeweilige inländische oder ausländische Veranstalter, sondern die A.K.M. Diese ist der alleinige Vertragspartner des Beschwerdeführers. Sie ermächtigt ihrerseits wieder im eigenen Namen die inländischen oder ausländischen Veranstalter, die Werke des Beschwerdeführers aufzuführen. Infolgedessen entstehen bei der Aufführung der Werke des Beschwerdeführers auch keinerlei Rechtsbeziehungen zwischen den aufführenden Veranstaltern und dem Beschwerdeführer. Die A.K.M. handelt nicht als Agent oder als Bevollmächtigter. Diese klare Rechtslage kann durch einen Hinweis auf die sonst im Steuerrecht geltende wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht widerlegt oder umgedeutet werden. Die Gegenleistung der A.K.M. besteht in der Zahlung der Aufführungsentgelte, die sich nach der Inanspruchnahme der Werke des Beschwerdeführers richten und nach Paragraph 11, der Statuten berechnet werden. Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist somit die Duldung der wirtschaftlichen Auswertung der Musikwerke, für die allein auch das Entgelt vom Leistungsempfänger (der A.K.M.) gezahlt wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UStG 1934 bzw. UStG 1959 ist der ,Umsatz' im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1934 bzw. UStG 1959 grundsätzlich ,nach dem vereinnahmten Entgelt zu bemessen'. Bei der Berechnung der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Umsatzsteuer ist daher vom Gesamtbetrag der Entgelte auszugehen, die ihm in den Jahren .... auf Grund der statutenmäßig vorgenommenen Verteilung der Aufführungsentgelte von der A.K.M. zugeflossen sind. Da die Übertragung der wirtschaftlichen Nutzung der Urheberrechte durch den Beschwerdeführer an die A.K.M. und die damit zusammenhängende Duldung der Auswertung derselben im Inland erfolgt ist, wurde die Leistung vom Beschwerdeführer nach den bezogenen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen im Inland erbracht. In den Gesamtbetrag der Entgelte sind daher auch die Beträge einzubeziehen, die für Aufführungen im Ausland eingegangen sind. Wenn der Beschwerdeführer dennoch aus verschiedenen Bestimmungen der Statuten der A.K.M. die von einer ,treuhändigen Verwaltung' der übertragenen Rechte durch die A.K.M. sprechen, umsatzsteuerrechtlich ein Agenturverhältnis der A.K.M. ableiten will, so ist dem entgegenzuhalten, daß diese Auslegung der betreffenden Bestimmungen mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 30, der Statuten im Widerspruch steht. Auch das Verwertungsgesellschaftenge setz, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, enthält keine Bestimmung über eine Treuhandschaft."

Die Beschwerdeführerin erhält von der Gesellschaft der A.K.M. Tantiemen. Wie der Verwaltungsgerichtshof eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer solcher Tantiemen vom Gesamtbetrag der Entgelte (in- und ausländische Aufführungsentgelte) auszugehen, die dem Mitglied bzw. dem Tantiemenbezugsberechtigten von der A.K.M. auf Grund der statutenmäßigen Verteilung der Aufführungsentgelte ausbezahlt werden. vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1968, Zl. 1092/67). Nun meint zwar die Beschwerdeführerin, sie sei im Falle nicht bühnenmäßiger Aufführungen völlig untätig gewesen, sodaß eine Unternehmereigenschaft gar nicht entstanden sei, doch kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1969, Zl. 374/68, auf dessen Begründung unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung verwiesen wird, entschieden, daß auch durch einen einmaligen Vertragsabschluß ein Dauerzustand zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen geschaffen wird, der nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1959 anzusehen ist. Daß aber ein solcher einmaliger Vertragsabschluß zwischen der Beschwerdeführerin und der A.K.M. stattgefunden hat, wird im Verfahren nicht bestritten. Ferner muß der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, daß, wenn ihr Unternehmerpersönlichkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 zukommt, von dieser Unternehmerpersönlichkeit alle Geschäfte erfaßt werden, die von ihr im Rahmen ihres Betriebes abgeschlossen werden. Nun stellt aber auch die Überlassung der sogenannten "großen Rechte" an die A.K.M. die Überlassung urheberrechtlich geschützter Rechte dar, die steuerrechtlich nicht anders behandelt werden können, als die Übertragung der sogenannten: "kleinen Rechte". Die Einheit der Unternehmerpersönlichkeit kann schon begrifflich nicht aufgespalten werden. Da die Verwertung auch dieser Rechte von der Beschwerdeführerin im Inland geduldet wird, wird auch diese sonstige Leistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 12, UStG im Inland ausgeführt. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr ins Treffen geführten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (siehe Erkenntnis vom 14. April 1964, Slg. Nr. 3062/F) zum erhofften Erfolg gelangen, weil eine solche Betrachtungsweise zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Unternehmerpersönlichkeit der Beschwerdeführerin führt. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch ausführt, daß nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die A.K.M. nur als Inkassozessionarin tätig werde, und daß "zwischen den Autoren und den Verwertungsgesellschaften" ein Treuhandverhältnis bestehe, so genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und deren Begründung zu verweisen. Da das Beschwerdevorbringen den Gerichtshof auch nicht von der Unrichtigkeit seines bisher bezogenen Rechtsstandpunktes zu überzeugen vermochte, sah sich dieser auch nicht veranlaßt, die Streitsache einem verstärkten Senat zur Entscheidung vorzulegen.

Somit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, welcher Umstand zu ihrer Abweisung im Grunde des Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zu führen hatte.

Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 790,-- geltend gemacht (für den Vorlageaufwand S 60,--„ für den Schriftsatzaufwand S 330,-- und für den Verhandlungsaufwand S 400,--). Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera b,, 48 Absatz 2, Litera a,, b und d, 59 Absatz eins und 2 Litera a,, b und c VwGG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 2, in Verbindung mit Paragraph 49, leg. cit. und Artikel römisch eins B Ziffer 4,, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4, begründet. Der geltend gemachte Aufwandersatz in Höhe von S 790,-- war der belangten Behörde als obsiegender Partei somit zuzuerkennen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf Paragraph 59, Absatz 4, VwGG 1965.

Wien, am 25. November 1970

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001538.X00