Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1969

Geschäftszahl

0551/69

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dfkm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp, Hofstätter und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissärs Smekal, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde FS in W, vertreten durch Dr. Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 3, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 17. April 1968, Zl. VI-1890/7/68, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuer 1965, wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Bescheid schon zur Zahl 1447/68 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Er hat gegen den gleichen Bescheid auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu Zl. B 284/68 erhoben, der diese mit Erkenntnis vom 28. Februar 1969 als unbegründet abgewiesen, sie aber zugleich antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Beschlüsse vom 23. Oktober 1951, Slg. Nr. 2283/A, und vom 19. Juli 1961, Zl. 824/61) ist die Einbringung mehrerer Beschwerden in ein und derselben Sache unzulässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht bereits durch die zur Zl. 1447/68 eingebrachte Beschwerde verbraucht, weshalb die vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgetretene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 14. Mai 1969