Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1966

Geschäftszahl

0744/66

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Eckbrecht, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vertreten durch Dr. Othmar Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 1966, Zl. Vd-9/3-1966 (mitbeteiligte Partei: X-Versicherungsverein in Innsbruck, vertreten durch Dr. Otto Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, Meranerstraße 3), betreffend Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Landeshauptmann von Tirol) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 25. März 1965 aus, daß der Dienstgeber "X-Versicherungsverein, Landesdirektion Innsbruck in Innsbruck" - die mitbeteiligte Partei - gemäß Paragraphen 49, 51 und 54 ASVG sowie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera a und b der Satzung der beschwerdeführenden Partei, gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1958, Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, Paragraph 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Wohnungsbeihilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, und Paragraph 19, des Abeiterkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, verpflichtet sei, den Betrag von S 6.088,62 an die beschwerdeführende Partei zu bezahlen. Diese führte zur Begründung ihres Bescheides aus, es sei anläßlich einer am 20. Jänner und 21. Jänner 1965 bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt worden, daß für die aus Anlaß des fünfzehnjährigen Firmenjubiläums an die Dienstnehmer zur Auszahlung gelangte Sonderzahlung keine Beiträge abgerechnet und außerdem an Zahlstellenleiter ausbezahlte Entgelte beitragsfrei belassen worden seien; Art und Umfang der aus diesen Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der Aufstellung über Entgelts- und Beitragsdifferenzen enthalten. Dem gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge; sie stellte in Abänderung des Bescheides der beschwerdeführenden Partei fest, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, den Betrag von S 6.088,62 an die beschwerdeführende Partei zu entrichten. In der Begründung des Bescheides legte die belangte Behörde dar, es habe der Gesetzgeber im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG den Begriff des Firmenjubiläums sowie den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Jubiläum im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz selbst vorliegen solle, unbestimmt gelassen; nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter einem Firmenjubiläum das Feiern von Ereignissen, die in Beziehung zum Unternehmen stünden. Eine Ermittlung des Zeitraumes durch analoge Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes, wonach ein Firmenjubiläum nur eine Feier aus Anlaß des Bestandes der Firma seit 25, 50 oder einem Mehrfachen von 25 Jahren sei, stehe der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber in den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 3, 4, 5 und 12 ASVG ausdrücklich auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechtes Bezug genommen habe; es müsse daher angenommen werden, daß diese Bestimmungen nur bei ausdrücklichen Hinweis im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz herangezogen werden könnten, was aber bedeute, daß im Falle der Ziffer 10, ein Begriff des Einkommensteuerrechtes nicht angewendet werden dürfe, und somit im gegenständlichen Fall der Begriff des Firmenjubiläums vom Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht definiert worden sei. Der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, daß mit Rücksicht auf das Vorherrschen des dekadischen Systems im europäischen Lebensraum ein fünfzehnjähriges Bestehen einer Firma nicht als Jubiläum anzusehen sei, vermöge sich die Einspruchsbehörde nicht anzuschließen; wenn man bedenke, daß die heutige Zeit schnellebiger sei und oft schon der fünfjährige Bestand eines Unternehmens zum Anlaß einer Feier genommen werde, so scheine ein fünfzehnjähriges Firmenjubiläum nicht dem Sinne der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG zu widersprechen bzw. darüber hinauszugehen. Neben der Beitragsfreiheit von Jubiläumsgeschenken werde im gegenständlichen Fall aber auch eine Beitragsfreiheit von Leistungen an einzelne Angestellt aus Anlaß der Verkleinerung der Inkassobereiche bestritten. Durch die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß er bestimmte Bezüge beitragsfrei wissen wolle, wobei allen diesen Ausnahmen der Gedanke zugrunde liege, bei Lohnempfängern, die erhöhte Aufwendungen zu bestreiten hätten oder durch irgendeinen Umstand geringere Einnahmen erzielten, einen Ausgleich insofern zu schaffen, als gewisse Bezüge nicht "der Sozialversicherungspflicht" zu unterwerfen seien. Im vorliegenden Fall habe der Dienstgeber an Zahlstellenleiter aus Anlaß einer durch organisatorische Maßnahmen bedingten Verkleinerung der Inkassobereiche einmalige Entschädigungen für die dadurch eintretenden finanziellen Schmälerungen ausgezahlt, ohne dafür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten; dies scheine mit Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG vereinbar, wonach einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die aus einem besonderen Anlaß gewährt würden, nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 des Gesetzes zu gelten hätten. Dem Erfordernis der Einmaligkeit sei Genüge getan, weil die Zuwendungen, obwohl für die Inkassanten je nach Fälligkeit der Prämie allmonatlich Provisonsverluste einträten, nur einmalig und nicht laufend gewährt worden seien; da es weiters dieser Geldaushilfe auch nicht am sozialen Charakter mangle, müsse gefolgert werden, daß sie die aus den verminderten Einnahmen sich plötzlich ergebende Härte ausgleichen solle. Der Dienstgeber sei sohin weder im Falle der Sonderzahlungen aus Anlaß des Firmenjubiläums noch bei Gewährung einer Abgeltung für die geschmälerten Einnahmen der Inkassanten über die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 49, ASVG hinausgegangen, "weshalb die Einspruchsbehörde keinen" - richtig wohl: "einen" - "Anlaß für eine Abänderung des angefochtenen Bescheides hatte".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei macht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1960, Slg. N.F. Nr. 5219/A, geltend, daß eine Feier aus Anlaß des Bestandes einer Firma seit 15 Jahren nicht als Firmenjubiläum im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG angesehen werden könne.

Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Feier des neunzigjährigen Bestandes einer Firma als Firmenjubiläum im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu werden sei; er ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, daß die damalige belangte Behörde, welche die angeführte Frage bejaht hatte, die Grenzen des ihr infolge der Mehrdeutigkeit des in Rede stehenden Rechtsbegriffes eingeräumten Spielraumes - vor allem auch im Hinblick auf das Voherrschen des dekadischen Systems im europäischen Lebensraum - nicht überschritten habe, wenn sie einen Ablauf eines Mehrfachen von zehn Jahren seit der Gründung einer Firma gebildeten Zeitabschnittes als einen solchen Zeitabschnitt habe gelten lassen, der geeignet sei, einer Zuwendung des Dienstgebers die Eigenschaft als Jubiläumsgeschenk zu geben und damit diesem Geschenk die Eigenschaft eines Entgeltes im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG zu nehmen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgeführt, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem Jubiläum ein Fest verstanden wird, an dem ein Ereignis im Leben eines Menschen oder ein Ereignis im Bereiche einer Einrichtung des religiösen, staatlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Lebens gefeiert wird, das vor einer bestimmten Anzahl von Jahren eingetreten ist.

Was jedoch die Frage betrifft, welche Anzahl von Jahren im einzelnen Anlaß zu einer Feier der angeführten Art gibt, so muß jedenfalls auf gewisse landläufige Vorstellungen Bedacht genommen werden, denenzufolge nicht bloß ein Zeitabschnitt, der durch den Ablauf eines Mehrfachen von zehn Jahren gekennzeichnet ist, sondern auch beispielsweise der Ablauf von 25 Jahren als Jubiläum gefeiert zu werden pflegt. Diesem Gedanken hat auch der Gesetzgeber in den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG 1953) u.a. dadurch Rechnung getragen, daß auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes ein Firmenjubiläum auch die Feier des 25jährigen Bestandes der Firma sowie eines Mehrfachen von 25 Jahren darstellt; hiebei sei allerdings - entsprechend den Ausführungen in dem mehrfach zitierten hg. Erkenntnis - hervorgehoben, daß eine analoge Anwendung der Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1953 im Rahmen der Vorschriften des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG nicht in Betracht kommt. Ansonsten ist jedoch einem Zeitabschnitt, der nicht durch den Ablauf eines Mehrfachen von zehn Jahren, sondern bloß durch den Ablauf eines Mehrfachen von fünf Jahren bestimmt ist, im allgemeinen nicht die Bedeutung beizumessen, daß dieser Zeitablauf zum Anlaß einer besonderen Feierlichkeit genommen wird, zumal dann nicht, wenn es sich absolut gesehen - wie im vorliegenden Fall - um eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Jahren handelt. Hiebei sei auch darauf verwiesen, daß der Zeitraum von fünf Jahren in der allgemeinen Vorstellung jener Personenkreise, auf welche sich die Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erstreckt, nicht jene Rolle spielt, die ihm beispielsweise unter der Bezeichnung "Lustrum" in früheren Zeiten zugekommen ist. Richtig ist allerdings, daß es naturgemäß einem Firmeninhaber freisteht, jede beliebige Anzahl von Jahren des Bestandes der Firma als Anlaß zu einer Feier anzusehen und damit im Zusammenhang den Dienstnehmern Geschenke zukommen zu lassen, doch kann diese Erwägung für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil es sich hier um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nicht extensiv ausgelegt werden darf. Den dargelegten Gedankengängen zufolge hat demnach die belangte Behörde der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG eine unrichtige Bedeutung beigelegt, wenn sie glaubte, daß nach dieser Vorschrift auch Zuwendungen, die anläßlich des fünfzehnjährigen Bestandes einer Firma an deren Dienstnehmer gewährt werden, beitragsfrei seien.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft weiters aber auch die Rechtsanschauung der belangten Behörde, daß es sich bei den Entschädigungen, die an Zahlstellenleiter aus Anlaß einer durch organisatorische Maßnahmen bedingten Verkleinerung der Inkassobereiche als Ausgleich für die dadurch eingetretenen finanziellen Verluste der angeführten Dienstnehmer ausgezahlt worden seien, um beitragsfreie "einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die aus einem besonderen Anlaß gewährt werden", im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG handle; sie macht hiebei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1960, Slg. N.F. Nr. 5200/A, geltend, daß die in Rede stehenden Geldbezüge nicht den Charakter einer aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultierenden Leistung, sondern einen auf Grund des Dienstverhältnisses ausbezahlten Geldbezug darstellten.

Zu diesem Vorbringen ist vorerst festzustellen, daß tatsächlich - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem letztangeführten Erkenntnis ausgeführt hat - als "soziale Zuwendungen" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG unter Berücksichtigung der in dieser Gesetzesstelle beispielsweise angeführten Zuwendungen nach der Auffassung des Gesetzgebers nur jene Leistungen des Dienstgebers anzusehen sind, die ihren Grund in der dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Treupflicht des Dienstgebers obliegenden Fürsorgepflicht haben und aus Anlaß eines durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstandes oder im Hinblick auf eine durch ein solches Ereignis geschwächte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewährt werden. Geht man aber von dieser Begriffsbestimmung aus, so kann eine Zuwendung, die dazu bestimmt ist, einen Ausgleich zu schaffen für eine Bezugminderung, welche - wie im gegenständlichen Falle bei den Zahlstellenleitern der mitbeteiligten Partei zufolge einer Verkleinerung der Inkassobereiche - durch eine Einschränkung des Wirkungsbereiches bei den betreffenden Dienstnehmern eintritt, nicht als soziale Zuwendung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle gewertet werden, weil es sich bei dem die Bezugsminderung auslösenden Vorgang nicht um ein in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers eingetretenen Ereignis handelt. Im übrigen sei auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß im Hinblick auf den Charakter der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG als Ausnahmeregelung kein Anlaß besteht, diese Bestimmung extensiv auszulegen. Es beruht demnach der angefochtene Bescheid auch insoweit, als mit ihm über die Frage der Beitragspflicht für die an die Zahlenstellenleiter im Zusammenhang mit der Verkleinerung der Inkassobereiche gewährten Zuwendungen entschieden worden ist, auf einer unrichtigen Rechtsanschauung. Hiebei sei hervorgehoben, daß es sich erübrigt, in der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage Stellung zu nehmen, ob etwa - wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Einspruch darzulegen versucht hat - die in Rede stehenden Zuwendungen als Abfertigungen im Sinne des Paragraph 23, des Angestelltengesetzes zu werten und unter diesem Gesichtspunkt auf Grund der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG beitragsfrei sein könnten, weil sich der angefochtene Bescheid in dem in Rede stehenden Punkt ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG gegründet hat.

Was schließlich das Beschwerdevorbringen anlangt, daß auf Grund des Einspruches der mitbeteiligten Partei die belangte Behörde nur über die Frage, ob die auf die "Jubliäumsgelder" und die "Abfertigungen" entfallenden Nachberechnungsbeiträge in der Höhe von insgesamt S 5.548,21 bzw. sogar nur in der Höhe von S 5.052,32 von der mitbeteiligten Partei zu zahlen seien, zu entscheiden gehabt hätte und daher von ihr zu Unrecht der gesamte im Bescheid der beschwerdeführenden Partei angeführten Nachberechnungsbeitrag von S 6.088,62 zum Gegenstand der Einspruchsentscheidung gemacht worden sei, so hat tatsächlich die mitbeteiligte Partei in ihrem Einspruch ausdrücklich erklärt, daß "die Beitragsnachberechnung für die Jubiläumsgabe 1961" von S 3.668,88 und der Nachberechnungsbetrag für die an die Zahlstellenleiter ausbezahlten "Abfertigungen" in der Höhe von S 1.383,44 - sohin Nachberechnungsbeträge von insgesamt S 5.052,32 - der rechtlichen Grundlage entbehrten und in dieser Hinsicht die Beitragsnachberechnung richtigzustellen sei. Die belangte Behörde ist demnach auch insoweit von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen, als sie annahm, daß sie auf Grund des Einspruches darüber abzusprechen habe, ob die mitbeteiligte Partei zur Bezahlung des gesamten Nachberechnungsbetrages von S 6.088,62 verpflichtet sei bzw. als sie der ziffermäßigen Höhe des Betrages im Zusammenhang mit dem Einspruch keine Bedeutung beimaß.

Auf Grund der aufgezeigten unrichtigen Rechtsanschauungen, auf welche die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gestützt hat, war dieser demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten stütz sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, sowie Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.

Wien, am 14. September 1966