Verwaltungsgerichtshof
03.02.1966
1730/65
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Krzizek, und die Hofräte Penzinger, Dr. Härtel, Dr. Kadecka und Dr. Leibrecht als Richter im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des PZ in M, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch, Rechtsanwalt in Kindberg im Mürztal, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 1965, Zl. 3-345 Ziffer 7 /, eins -, 965,, betreffend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Straferkenntnis vom 2. Juni 1965 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 für schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 137, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage). Als erwiesen wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom März bis August 1964 seine auf den Grundstücken 184/1 und 188/1, Katastralgemeinde römisch zehn, befindliche Schottergrube durch den Unternehmer E. mit nicht geeignetem Material (Müll) einebnen lassen, sodaß eine Verunreinigung des freigelegten Grundwassers erfolgte. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den behördlichen Auftrag gehabt, seine Schottergrube mit geeignetem Material einzuebnen. Er habe dieses Einebnen nicht selbst, sondern durch den Unternehmer E. besorgen lassen. Dieser habe zum Wiederauffüllen nicht geeignetes Schüttmaterial, wie Müll, verwendet. Der Müll habe sich bereits im freigelegten Grundwasser befunden, wodurch dieses verunreinigt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich laufend davon zu überzeugen, welches Material zum Einebnen verwendet werde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte darin im wesentlichen aus, er habe wohl die Verpflichtung gehabt, die Wiederanschüttung der Grube durchzuführen. Hiezu habe er sich des Unternehmers E. bedient, mit dem er ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei aber nicht in der Lage gewesen, sich bei jeder Fuhre von der Art des eingebrachten Materials zu überzeugen. Aus einer Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 27. Februar 1964 ergebe sich, daß der Unternehmer E. die Behörde um Prüfung des Schüttmaterials ersucht, und daß ihm die Behörde auch bekanntgegeben habe, daß das vorgelegte Probematerial als Schüttmaterial geeignet sei. Durch die Vorschreibung der Behörde an den Unternehmer E., welches Material geeignet sei, habe die Behörde zu erkennen gegeben, daß sie den vom Beschwerdeführer mit diesem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag und damit die Überbindung der Verantwortlichkeit auf den Unternehmer gebilligt habe. Im übrigen sei der Unternehmer E. zur Sache überhaupt nicht vernommen worden und auch nicht geklärt, wer die beanstandeten Gegenstände tatsächlich in die Schottergrube eingebracht habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG unter Berufung auf die im wesentlichen zutreffenden Gründe der Vorinstanz als unbegründet abgewiesen. Die dagegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als begründet:
In dem vorliegendem Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung damit begnügt, auf die im wesentlichen zutreffenden Gründe der Vorinstanz zu verweisen, die durch die Berufungsausführungen nicht hätten widerlegt werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 3. Februar 1927, Slg. Nr. 14.637/A) ausgesprochen hat, ist der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz 2, AVG über die Begründungspflicht von Bescheiden - diese Vorschrift findet zufolge Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung - durch eine Oberinstanz nur unter der Voraussetzung entsprochen, daß diese Gründe auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen sind und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie im Sachverhalt dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis in tatsächlicher Hinsicht u.a. in Zweifel gezogen, daß der Unternehmer E. die beanstandete Anschüttung durchgeführt hat, und in rechtlicher Hinsicht die Meinung der belangten Behörde bekämpft, daß er bei der gegebenen Situation für das Verhalten des Unternehmers E. verantwortlich gemacht werden könne. Auf beide Gesichtspunkte ist das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht, zumindest nicht ausreichend, eingegangen. Der angefochtene Bescheid mußte daher schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde, wäre sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dazu kommt noch, folgendes:
Der angefochtene Bescheid legt dem Beschwerdeführer die Übertretung der Vorschrift des Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 zur Last. Als Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, WRG 1959 kommt nur derjenige in Betracht, der eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Maßnahme ohne die hiezu erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durchführt. Daß der Beschwerdeführer unmittelbarer Täter dieser Verwaltungsübertretung ist, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer den unmittelbaren Täter - offenbar den Unternehmer E. - zur Tat nur angestiftet oder Beihilfe geleistet hat. Für eine Anstiftung oder Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG ist Vorsatz erforderlich. Eine solche Schuldform hat aber die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Diese Rechtslage wird die belangte Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides gleichfalls zu berücksichtigen haben. Wien, am 3. Februar 1966