Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1965

Geschäftszahl

0649/64

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Lehne, Dr. Hinterauer und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskomissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des PG in K gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 10. Februar 1964, Sch. Zl. I(römisch eins)-397/5/62, betreffend Beschädigtenrente und Pflegezulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1962, Zl. 2489/59, entnommen werden. Mit dem bezeichneten Erkenntnis war der Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 26. Oktober 1959, betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente und Pflegezulage, aufgehoben worden, mit dem die Grundrente des Beschwerdeführers eingestellt und Anträge auf Neubemessung der Grundrente und Gewährung der Pflegezulage abgewiesen worden waren. Der Verwaltungsgerichtshof war davon ausgegangenen, daß aus Anlaß einer festgestellten Verschlechterung eines Leidenszustandes nicht im Wege der Neubeurteilung der Kausalitätsfrage die Einstellung einer Rente verfügt werden dürfe. Mit dem Ausspruch der belangten Behörde über die Beschädigtengrundrente habe aber auch die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Pflegezulage die Rechtsgrundlage verloren.

In dem neu durchgeführten Verfahren hat die belangte Behörde zunächst ein Gutachten des Universitätsprofessors Dr. G eingeholt. Dieses Gutachten ging von der Annahme der Freiheit bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges aus. Die Grundanschauung des Sachverständigen ging dahin, daß der ursächliche Zusammenhang zu verneinen sei, weil in Wahrheit wohl nur eine Krankheit, nämlich ein durch den Wehrdienst nicht beeinflußter Morbus Bechterew vorliege. Auch bei der Annahme, daß eine gesondert erfaßbare deformierende Arthrose des Hüftgelenkes vorliege, wäre aber der ursächliche Zusammenhang zu verneinen. Der Sachverständige beantwortete auch die Fragen hinsichtlich der Hilflosigkeit. In einer Äußerung des leitenden Arztes vom 12. Juni 1963 kam nun zum Ausdruck, daß das Sachverständigengutachten in medizinischer Hinsicht vollkommen richtig und unanfechtbar sei. In Anbetracht der Rechtslage müsse es aber mangels einer wesentlichen Befundänderung bei der Anerkennung der Dienstbeschädigung "Arthritis des linken Hüftgelenkes" bleiben, ebenso bei dem festgelegten Rentenmaß (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H.). Der Zustand wurde als gleichgeblieben beurteilt und auch der Standpunkt vertreten, daß die Gewährung der Pflegezulage an sich nicht am Platze wäre.

Doch wurde ausgeführt: "Nach dem vorliegenden Befunde steht medizinisch einwandfrei fest, daß durch die als Nicht-DB. zu bezeichnenden Gelenksveränderungen und Behinderungen im Rahmen des Morbus Bechterew bereits Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben ist. Die Versteifung des linken Hüftgelenkes allein bedingt hingegen keine Hilflosigkeit, da sie lebenswichtige Verrichtungen des Alltages nicht dermaßen behindert, sodaß dafür eine fremde Hilfe notwendig erscheint, ohne welche der Kb dem Verkommen ausgesetzt wäre."

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1963 wurde der Standpunkt des leitenden Arztes bekämpft, daß auch ohne die als Dienstbeschädigung anerkannte völlige Versteifung des linken Hüftgelenkes Hilflosigkeit entstehen würde. Hauptsächlich durch die Versteifung des linken Hüftgelenkes sei nämlich die Behinderung bei der Reinigung der Füße, beim Anziehen der Schuhe, der Beinkleider etc. gegeben. Die belangte Behörde holte neuerlich ein Gutachten des Universitätsprofessors Dr. G ein. Dieser führte aus, daß aber, juridisch gesehen, die Schädigung des linken Hüftgelenkes teilweise mit dem Wehrdienst in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden müsse. Der Beschwerdeführer könne ohne Hilfe einer anderen Person nicht das Anziehen von "Schnürschuhen", "kurzen Strümpfen" und "das Waschen der Füße" besorgen. Diese Verrichtungen könnten infolge der durch die anerkannte Dienstbeschädigung bedingten Funktionsstörungen nicht bewältigt werden. Es sei nämlich gerade die Versteifung des linken Hüftgelenkes Ursache dieser Behinderung. Auch wenn keine anderen Veränderungen der Wirbelsäule oder anderer Gelenke bestehen würden, könnten die bezeichneten Verrichtungen nicht geleistet werden; für diese lebenswichtigen Verrichtungen bestehe die Notwendigkeit "einzelner Handreichungen" durch andere Personen. Neben der Dienstbeschädigung bestünden andere Krankheitserscheinungen, die auch zusammen mit der Dienstbeschädigung Hilflosigkeit bewirkten, wobei diese Hilflosigkeit jedoch auch durch die Dienstbeschädigung allein bedingt sei. In einer Stellungnahme des leitenden Arztes wurde die Auffassung vertreten, daß nach dem Gutachten die anerkannte Dienstbeschädigung für sich allein schon Hilflosigkeit bewirke, weshalb die Gewährung der Pflegezulage nach Stufe römisch eins gerechtfertigt wäre, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß von Amts wegen die für das An- und Ausziehen der Fußbekleidung sowie für das Waschen benötigte Hilfe nicht mehr als "familiär zumutbar" beurteilt werde.

Nun erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Er erhob gegen die Sachverständigengutachten in medizinischer Hinsicht keinen Einwand. Er vertrat ferner den Standpunkt, daß die vom Sachverständigen als notwendig erachteten Hilfeleistungen nicht mehr unter den Begriff "bloßer Handreichungen" fielen. Ferner wurde auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 hingewiesen und der Standpunkt vertreten, es ergebe sich aus dieser Norm, daß nun die gesamte Hüftgelenksschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei und daher die Beschädigtenrente unter Zugrundelegung dieser Gesamteinschätzung auf 50 v. H. erhöht werden müsse. dies sei von Amts wegen wahrzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß den Paragraphen 18 und 52 KOVG 1957 bestätigt. Im Spruche des Bescheides wurde die Dienstbeschädigung als "komplette Versteifung des linken Hüftgelenkes in günstiger Stellung einseitig, kausaler Anteil 1/3" anerkannt. Aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, daß die Richtsatzposition I/4/b/1 angewendet, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 50 v. H. und somit unter Berücksichtigung des Kausalanteiles eine mit dem Wehrdienst ursächlich verbundene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v. H. angenommen wurde. Gegenüber den Vergleichsbefunden vom 13. September und 20. September 1951 wurde aber in objektiver Hinsicht keine Veränderung als gegeben angesehen, weshalb eine Ursache zu einem Vorgehen nach Paragraph 52, KOVG 1957 nicht gegeben gewesen sei; somit sei die Rente auch der bisher angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu belassen gewesen. Die belangte Behörde führte des weiteren aus, der Sachverständigenbeweis habe ergeben, daß der Beschwerdeführer von den Verrichtungen des täglichen Lebens das Anziehen von Schnürschuhen, kurzen Strümpfen und das Waschen der Füße nicht ohne Hilfe einer anderen Person besorgen könne. er könne diese Verrichtungen gerade infolge der durch die anerkannte Dienstbeschädigung bedingten Funktionsstörungen, wegen der Versteifung des linken Hüftgelenkes nicht bewältigen. In dem Sachverständigengutachten sei jedoch ergänzend ausgeführt worden, daß für diese lebenswichtigen Verrichtungen lediglich die Notwendigkeit einzelner Handreichungen durch andere Personen bestehe. Auf Grund der derzeitigen Judikatur schließe der Ausdruck "hilflos" die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe (einfache Greifklammer zum Anziehen von Socken und Schuhen sowie Beinkleidern bzw. Stielbürste zum Waschen der Füße) versagen und daß allenfalls notwendige persönliche Handreichungen nicht auf Grund des sittlichen Familienbandes gewährt und den nahen Angehörigen zugemutet werden können. Im gegenständlichen Falle könne sich der Beschwerdeführer auf eine ihm zumutbare Weise durch Übung oder durch technische Verrichtungen selbst behelfen, sodaß lediglich einzelne Handreichungen notwendig seien und demnach von einer Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden könne. Da somit der Anspruch auf Pflegzulage abzuweisen gewesen sei, könne auch die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nicht zur Anwendung kommen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Äußerung des leitenden Arztes vom 12. Juni 1963, in der aufgezeigt worden sei, daß neben der als Dienstbeschädigung teilkausal anerkannten völligen Versteifung des linken Hüftgelenkes auch weitere Gesundheitsschädigungen, vor allem auch eine Teilversteifung des rechten Hüftgelenkes, vorliegen, und daß diese nicht als Dienstbeschädigungen anerkannten Leidenszustände vom leitenden Arzt als so schwer erachtet worden seien, daß durch sie allein schon Hilflosigkeit gegeben sei. auch in dem Gutachten des Universitätsprofessors Dr. G vom 8. Mai 1963 sei festgehalten, daß das rechte Hüftgelenk nur im geringen Maße beweglich sei, daß das linke Kniegelenk lediglich bis zur Hälfte des normalen Maßes bewegt werden könne und das rechte Kniegelenk völlig steif sei. Wenn somit die belangte Behörde die Frage der Hilflosigkeit lediglich unter Zugrundelegung der Feststellungen über die Versteifung des linken Hüftgelenkes beurteilt habe, so habe sie übersehen, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1962, Slg. N.F. Nr. 5804/A, Anspruch auf Pflegezulage auch dann bestehe, wenn die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken von Dienstbeschädigungen und anderen Leiden herbeigeführt werde, sofern der anerkannten Dienstbeschädigung "ein wesentlicher Anteil" zugemessen werden müsse. Da es auch dem Laien erkennbar sei, daß die neben der Dienstbeschädigung festgestellten Bewegungsbeschränkungen für die Notwendigkeit fremder Hilfe bei der Ausführung lebenswichtiger Verrichtungen wesentlich sein müßten, hätte die belangte Behörde nach Meinung des Beschwerdeführers die vom Sachverständigen hinsichtlich der anderen Bewegungsbeschränkungen, die nicht durch die anerkannte Dienstbeschädigung bewirkt werden, getroffenen Feststellungen berücksichtigen müssen, dies gerade deshalb, weil der Sachverständige der Meinung Ausdruck gegeben habe, daß die schon anerkannte Dienstbeschädigung allein bestimmte Untauglichkeiten mit sich bringe, die als Hilflosigkeit zu werten wären, sodaß dann der Gesamtleidenszustand ein größeres Ausmaß an Hilfslosigkeit bewirken müsse. Die belangte Behörde hält diesen Überlegungen in der Gegenschrift entgegen, daß jene Verrichtungen des täglichen Lebens, die der Beschwerdeführer nach ärztlichem Urteil nicht allein bewältigen könne, schon durch die anerkannte Dienstbeschädigung allein ausgeschlossen wären. Demnach sei die Annahme einer Verstärkung des Maßes der Untauglichkeit durch die anderen Leidenszustände verfehlt. Auch die Bewegungsbehinderung oder Versteifung der Kniegelenke führe zu keiner Erschwerung, weil der Beschwerdeführer schon durch die Versteifung der Hüftgelenke gehindert sei, mit den Händen die Füße zu erreichen. Zu diesem Meinungsgegensatz ist zu sagen, daß der Sachverständige Universitätsprofessor Dr. G in der Tat deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß jene Verrichtungen, zu denen der Beschwerdeführer nicht tauglich sei, gerade zufolge der durch die anerkannte Dienstbeschädigung bedingten Funktionsstörungen nicht bewältigt werden können. Auch ohne die anderen Veränderungen würden diese festgestellten Behinderungen bestehen. Bei dieser Lage der Beweise wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, daß auch noch andere Verrichtungen nicht bewältigt werden könnten und daß dies infolge des Zusammenwirkens der Dienstbeschädigung mit den anderen Leidenszuständen der Fall sei. Das rechtliche Vorbringen, daß im Sinne der Rechtsprechung wegen des Zusammenwirkens der Dienstbeschädigung mit anderen Leidenszuständen ein Anspruch auf Pflegezulage oder sogar auf eine erhöhte Pflegezulage bestünde, beruht auf dem tatsächlichen Vorbringen, daß die Unfähigkeit zu Verrichtungen des täglichen Lebens, anders als der Sachverständige angenommen habe, nicht schon oder doch nicht in dem vorliegenden Maße durch die anerkannte Dienstbeschädigung bewirkt werde. Nun hat aber der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers im Parteiengehör vom 21. Jänner 1964 dem Sachverständigengutachten in medizinischer Hinsicht nicht widersprochen und auch keine Beweise dafür angeboten, daß etwa noch andere Verrichtungen nicht bewältigt werden könnten und daß das Zusammenwirken der verschiedenen Schädigungen für die Hilflosigkeit oder für deren Maß ausschlaggebend wäre. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann diese Rechtsverfolgung nicht nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Mitwirkungspflicht der Parteien (Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. N. F. Nr. 5007/A) hinzuweisen. Auch ist festzustellen, daß der leitende Arzt den Standpunkt, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, nicht aufrechterhalten hat, sondern dem zweiten Gutachten des Universitätsprofessors Dr. G zustimmte.

Auf der gewonnenen Grundlage ist nun noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit jenen Einwendungen im Recht ist, die sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde in der Frage wenden, ob die festgestellten Untauglichkeiten Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, KOVG 1957 bewirken. Hier setzt der Beschwerdeführer geradlinig die im Verwaltungsverfahren begonnene Rechtsverfolgung fort. Er hatte schon durch seinen Bevollmächtigten im Parteiengehör vom 21. Jänner 1964 den Standpunkt vertreten, daß nur die ihm zu leistenden Hilfen zu Unrecht als "bloße Handreichungen" im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden können. Nun hat die belangte Behörde zunächst darauf Bezug genommen, daß alle dem Beschwerdeführer zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen müßten, wenn der Anspruch auf Pflegezulage gegeben sein sollte. Die belangte Behörde führt hier eine einfache Greifklammer zum Anziehen von Socken und Schuhen sowie Beinkleidern und die Stielbürste zum Waschen der Füße an. Abschließend gibt sie der Meinung Ausdruck, daß sich der Beschwerdeführer auf eine ihm zumutbare Weise durch Übung oder durch technische Verrichtungen selbst behelfen könne sodaß lediglich einzelne Handreichungen notwendig seien. die belangte Behörde hat also nicht angenommen, daß schlechthin und jedenfalls die vom Sachverständigen festgestellten Untauglichkeiten für den Anspruch auf Pflegezulage bedeutungslos sein müßten, sondern sie hat im Sinne der Auslegung des Paragraph 18, KOVG durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 10. Februar 1964, Slg. N.F. Nr. 3298/A, angenommen, daß zumutbare Mittel der Selbsthilfe zur Verfügung stehen und daß nach deren Einsatz nur mehr einzelne Handreichungen erforderlich wären, die keinen Anspruch auf Pflegezulage begründen können. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Meinung, daß dieser Gedankengang an sich dem Gesetz nicht gemäß wäre. Der Beschwerdeführer wendet aber mit Recht ein, daß die Feststellungen getroffen worden seien, ohne die Frage zu prüfen, ob der Einsatz der Hilfsmittel durch die sonstigen Schädigungen gestattet werde. Diesen Einwand konnte der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde erheben, weil die Frage der technischen Hilfsmittel vorher nicht erörtert worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1957, slg. N.F. Nr. 4379/A, der Meinung Ausdruck gegeben, daß bei Beurteilung der Frage, ob einem im hohen Lebensalter Stehenden Pflegezulage zu gewähren sei, dazu Stellung genommen werden muß, ob die Benützung der technischen Behelfe im Hinblick auf das Alter zumutbar ist. Ähnlich muß auch in einem Fall der vorliegenden Art die Zumutbarkeit des Einsatzes der technischen Mittel näher geprüft werden und hier könnte sich dann allenfalls doch ein Zusammenwirken der verschiedenen Schädigungen im Hinblick auf die Hilflosigkeit ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht keinesfalls, daß die belangte Behörde über beträchtliche Erfahrungen verfügt und unter Umständen eine Frage der vorliegenden Art bei entsprechender Darlegung der Gründe selbst beurteilen könnte; er ist aber nicht der Anschauung, daß im gegebenen Fall ohne Rückfrage beim Sachverständigen die getroffene Entscheidung in ihrer vorliegenden Fassung als ausreichend begründet beurteilt werden kann. Nun wäre freilich die Frage, ob der Einsatz der technischen Behelfe zumutbar ist oder nicht, dann bedeutungslos, wenn die festgestellten Untauglichkeiten als solche keinesfalls einen Anspruch auf Pflegezulage begründen könnten. Der Sachverständige hatte den Beschwerdeführer u.a. als untauglich angesehen, Schnürschuhe anzuziehen. Hier liegt es nahe, an die Wahl anderer Schuhbekleidung (Schlüpfschuhe) zu denken. Ferner war von der Untauglichkeit beim Anziehen kurzer Strümpfe die Rede. Auch hier könnte man sagen, daß die Wahl einer anderen Bekleidung im Rahmen der Selbsthilfe ohne weiteres die Schwierigkeiten beseitige. Es kann aber nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde auch das Anziehen der Beinkleidung erwähnt, hier nicht nur eine eigene Behauptung aufstellt, sondern im Einklang mit früheren Gutachten steht. So wurde etwa in einem Gutachten vom 21. September 1957 die Unfähigkeit, Kleidungsstücke an den Beinen anzuziehen, übrigens auch eine Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der großen Notdurft, erwähnt. Schließlich hat der Sachverständige zuletzt auch vom Waschen der Füße gesprochen. Bei der gesamten Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht von vornherein annehmen, daß die unzulängliche Begründung in der Frage der technischen Hilfsmittel jedenfalls bedeutungslos wäre. der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1963, Zl. 343/63, zum Ausdruck gebracht, daß es einer näheren Begründung bedürfe, warum die Hilfe beim "Anziehen der Hose, der Strümpfe und der Schuhe" als bloße Handreichung zu werten sei, da es nicht von vornherein einzusehen sei, warum eine so weitgehende Hilfe in diesem Sinne zu beurteilen sei. In dem Erkenntnis vom 14. Juni 1963, Zl. 291/63, hat der Verwaltungsgerichtshof konkretere Feststellungen darüber gefordert, in welchem Ausmaß ein Beschädigter beim Anziehen, bei der Körperreinigung und bei der Einnahme von Mahlzeiten der Hilfe einer anderen Person bedürfe. Bei der Schwierigkeit der Abgrenzungen zwischen "einzelnen Handreichungen", die keinen Anspruch auf Pflegezulage begründen und der Pflege und Wartung" bedarf es eben eines anschaulichen Bildes von den erforderlichen Hilfeleistungen, um die rechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Wenn in der Gegenschrift ausgeführt wird, was denn überhaupt noch als bloße Handreichungen zu qualifizieren wäre, wenn nicht die gelegentliche Hilfe beim Anziehen der Schuhe und Beinkleider, so fällt das Wort gelegentlich auf, weil sich kein Anhaltspunkte dafür finden lassen, daß diese Hilfe nur gelegentlich erforderlich wäre. Auch kann die Hilfe beim Ankleiden eine ganz verschiedene Intensität haben. Der Gerichtshof ist also der Anschauung, daß der festgestellte Mangel in der Begründung bezüglich der technischen Hilfsmittel nicht etwa von vornherein deshalb bedeutungslos ist, weil die festgestellten Untauglichkeiten an und für sich insgesamt keinesfalls einen Anspruch auf Pflegezulage begründen können.

Der Beschwerdeführer macht schließlich, wie schon im Parteienzugehör, auch geltend, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 die Rente ohne Berücksichtigung der Teilkausalität zu bemessen gewesen wäre, weil Hilflosigkeit bestehe. An sich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gerechtfertigt, doch hat die belangte Behörde eben das Vorliegen von Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, KOVG 1957 verneint, von ihrem Standpunkt ausgehend war es also zutreffend, wenn die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 nicht Anwendung fand. Sollte die Ergänzung des Verfahrens zu einer anderen Beurteilung in der Frage der Hilflosigkeit führen, wird sich das auch auf die Rentenbemessung auswirken müssen.

Der angefochtene Bescheid mußte aus den oben angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.

Wien, am 26. Februar 1965