Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1963

Geschäftszahl

0896/62

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0942/62

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerden der PS in S und der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark in Graz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. April 1962, Zl. 5 - 231 Sa 14/5 - 1961, betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark wird als unbegründet abgewiesen.

Über die Beschwerde der PS wird der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß die dem Dienstnehmer RR im April 1958 ausbezahlte Prämie als laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG der Beitragspflicht unterliegt und daher in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen ist und die Dienstgeberin PS zur Zahlung der für den genannten Dienstnehmer bezeichneten allgemeinen Beiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß das im Dezember 1958 und im November 1959 an die Dienstnehmerin MS ausbezahlte Weihnachtsentgelt als Sonderzahlung der Beitragspflicht nach Paragraph 54, ASVG unterliegt und die Dienstgeberin PS zur Zahlung der für die genannte Dienstnehmerin bezeichneten Sonderbeiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark hatte mit dem Bescheide vom 10. Juni 1960 entschieden, daß 1.) die an die Dienstnehmer RR und FT in der Zeit vom November 1957 bis März 1958 bzw. vom April 1957 bis Oktober 1957 und vom April 1958 bis Oktober 1958 ausbezahlten Beträge der Beitragspflicht als laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG unterlegen und gemäß den Paragraphen 44 und 45 ASVG in die allgemeine Beitragsgrundlage der angeführten Monate einzubeziehen gewesen seien und daß daher die Beschwerdeführerin PS als Dienstgeberin zur Bezahlung der daraus berechneten allgemeinen Beiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet sei und daß 2.) das an die Dienstnehmerin MS im Monat Dezember 1958 in der Höhe von S 950,22 und im Monat November 1959 in der Höhe von S 1.312,38 über das kollektivvertraglich zustehende Weihnachtsgeld hinausgehend bezahlte Weihnachtsgeld als Sonderzahlung gemäß Paragraph 54, ASVG der Beitragspflicht unterliege und die Beschwerdeführerin PS als Dienstgeberin zur Bezahlung der nach der vorgenannten Gesetzesstelle davon berechneten Sonderbeiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet sei.

In ihrem gegen den Bescheid des Versicherungsträgers erhobenen Einspruche hatte die Beschwerdeführerin PS die Feststellung des Versicherungsträgers als unrichtig bekämpft, daß die den beiden Dienstnehmern RR und FT gewährten Zahlungen in monatlich unterschiedlicher Höhe entsprechend der Leistung des Dienstnehmers bemessen worden seien, und behauptet, daß diese Zahlungen als Prämien den beiden Angestellten jeweils im April der Jahre 1957 und 1958 gewährt worden seien Sie seien daher als Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu werten. Hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen für die Dienstnehmerin MS hatte die Einspruchswerberin auf die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASVG erfolgte Festsetzung von einheitlichen Hundertsätzen für die Beitragsbemessung von Sonderzahlungen verwiesen.

Der von der Beschwerdeführerin PS gegen den Bescheid des Versicherungsträgers erhobenen Einspruche wurde mit dem angefochtenen Bescheid im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 teilweise Folge gegeben, der Bescheid des Versicherungsträgers hinsichtlich der Feststellung, daß die dem Dienstnehmer FT gewährten Bezüge als laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AVG der Beitragspflicht unterlägen und in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen seien, behoben und ausgesprochen, daß die von der Beschwerdeführerin PS in dem im Bescheide des Versicherungsträgers angeführten Zeitraume dem FT gewährten Bezüge als Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AVG nicht in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen und daher von diesen die Sonderbeiträge zu entrichten sind. Dagegen wurde dem Einspruche, soweit er die Einbeziehung der dem Dienstnehmer RR in den in dem Bescheide des Versicherungsträgers angeführten Zeiträumen gewährten Bezüge in die allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragspflicht für das in den Jahren 1958 und 1959 der Dienstnehmerin MS gewährte Weihnachtsgeld bekämpft, nicht Folge gegeben, der Bescheid des Versicherungsträgers hinsichtlich dieser Feststellung bestätigt und ausgesprochen, daß die dem Dienstnehmer RR im April 1958 ausbezahlte Prämie als laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, der Beitragspflicht unterliegt und daher in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen ist, daß das im Dezember 1958 und November 1959 an die Dienstnehmerin MS ausbezahlte Weihnachtsgeld als Sonderzahlung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 54, ASVG unterliegt und die Dienstgeberin PS daher zur Zahlung der für die genannten Dienstnehmer bezeichneten allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet ist. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, anläßlich einer im Betriebe der Einspruchswerberin vom 16. bis zum 18. Dezember 1959 durchgeführten Beitragsprüfung sei vom Versicherungsträger festgestellt worden, daß die für die Zeit vom November 1957 bis März 1958 an RR gewährte Holzabfuhrprämie, die an FT in den Jahren 1957 und 1958 ausbezahlte Kulturprämie und das der M S in den Jahren 1958 und 1959 jeweils ausbezahlte, über das kollektivvertraglich dieser zusehende Ausmaß hinausgehende Weihnachtsgeld in den laufenden Lohnlisten nicht einbekannt und von der Einspruchswerberin für diese Entgelte Beiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark nicht entrichtet worden seien. Der Dienstnehmer RR habe angegeben, er habe die Holzabfuhrprämie im April 1958 für die Monate November 1957 bis März 1958 für die klaglose Durchführung der von ihm beaufsichtigten Holzbringungsarbeiten erhalten, bei denen er vor allem die Arbeitseinteilung und den Einsatz der fremden Pferdefuhrwerke und Traktoren beaufsichtigt habe. Der Dienstnehmer FT habe ausgesagt, er habe die Kulturprämie im Betrage von S 1.200,-- jeweils im April für die Beaufsichtigung und Leitung der Kultivierungsarbeiten, nicht aber für Mehrarbeitsleistungen erhalten. Die Einspruchsbehörde nahm sodann Bezug auf die Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1958, Zl. 296/57, und vom 15. Juli 1959, Zl. 981/59, über Sonderzahlungen und setzte fort, betrachte man die zur Entscheidung stehenden Rechtsfälle, ob die an den Dienstnehmer FT im April 1958 und 1959 ausbezahlten Kulturprämien, welche nicht nur in größeren Zeiträumen, sondern auch für größere Zeiträume während eines Zeitraumes von zwei Jahren mit einer gewissen Regelmäßigkeit als wiederkehrende außertourliche Bezüge gewährt worden seien, und die im April 1958 nur einmalig dem Dienstnehmer RR bezahlte Holzabfuhrprämie von der Warte aus, wie sie sich auf Grund der angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes darbiete, und berücksichtige man dabei auch die Tatsache, daß auf die im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG als Beispiele angeführten Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw., ein gesetzlicher Anspruch bestehe, während dies bei der erwähnten Holzabfuhrprämie und den Kulturprämien nicht der Fall sei, so komme man zu der Erkenntnis, daß zwischen den beiden den Dienstnehmern R und T gewährten Prämien doch ein Wesensunterschied bestehe. Beiden sei zwar das Merkmal, daß auf sie ein gesetzlicher Anspruch nicht bestehe, gemeinsam; während aber dem Dienstnehmer T für die gleiche Leistung unbestritten für die ganze Dauer der Erbringung derselben eine außertourliche freiwillige Sonderzuwendung für einen größeren Zeitraum als den Beitragszeitraum und vor allem wiederkehrend, also während zweier Jahre mit einem Abstand von einem Jahr jeweils gewährt worden sei, fehle im Falle RR das zwar an sich allein nicht entscheidende, aber doch mitbestimmende Wesensmerkmal einer Sonderzahlung, daß nämlich die Holzabfuhrprämie als Leistungs- bzw. Sonderzuwendung in einem bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Zeitraum ausbezahlt worden wäre. Die dem Dienstnehmer RR gewährte Holzabfuhrprämie sei zwar für einen größeren Zeitraum als den Beitragszeitraum, aber doch nur einmal ausbezahlt worden und stelle daher im Gegensatz zu den jeweils im April des Jahres 1958 und 1959 dem Dienstnehmer FT im Abstand von einem Jahr gewährten Sonderzuwendungen keinen regelmäßig wiederkehrenden, außertourlichen Bezug dar. Das Vorbringen der Einspruchswerberin hinsichtlich des der Dienstnehmerin MS im Dezember 1958 und November 1959 gewährten Weihnachtsgeldes und der hievon zu berechnenden und zu entrichtenden Sonderbeiträge sei durch die Bestimmungen des Paragraph 54, ASVG nicht gestützt. Insbesondere entbehrten die Einspruchsausführungen über eine sogenannte Pauschalierung der Sonderzahlungen bzw. der hievon zu entrichtenden Sonderbeiträge im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen jeder Grundlage. Daß die als Weihnachtsgeld in den Jahren 1958 und 1959 an die genannte Dienstnehmerin gewährten Bezüge als Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gälten, könne als unbestritten und gesetzlich einwandfrei begründet angenommen werden. Was die Erfassung dieser Sonderzahlungen betreffe, so sei das Ausmaß der hievon zu entrichtenden Sonderbeiträge ausdrücklich und unmißverständlich im Paragraph 54, Absatz eins, ASVG festgesetzt. Wenn im Einspruch unter Hinweis auf die im Paragraph 54, Absatz 2, ASVG eingeräumte Möglichkeit, die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde zu legen, die Meinung vertreten werde, daß an Stelle der tatsächlich ausgezahlten Sonderzahlungen ein pauschalierter Betrag angenommen werden könne, der allein bei der Bemessung des Sonderbeitrages zu berücksichtigen sei, so müsse darauf verwiesen werden, daß die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, ASVG zwingendes Recht darstelle und in allgemein gültiger Form und ausnahmslos die Höhe der von Sonderzahlungen zu entrichtenden Sonderbeiträge festsetze, während Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zusätzlich hiezu eine Sonderregelung zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Einhebung der Sonderbeiträge enthalte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden und hat erwogen:

Während die beschwerdeführende Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark nur hinsichtlich des Ausspruches bekämpft, mit dem festgestellt worden ist, daß die dem Dienstnehmer FT im April 1957 und 1958 gewährten Bezüge als Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG nicht in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen seien und daher hinsichtlich dieser Bezüge nur Sonderbeiträge zu entrichten seien, erachtet sich die Beschwerdeführerin PS durch den angefochtenen Bescheid lediglich insoweit in ihren Rechten verletzt, als mit diesem erkannt worden ist, daß die dem Dienstnehmer RR im April 1958 ausbezahlte Prämie als laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG der Beitragspflicht unterliege und daher in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen sei und daß das im Dezember 1958 und im November 1959 an die Dienstnehmerin MS ausbezahlte Weihnachtsgeld als Sonderzahlung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 54, ASVG unterliege und die Dienstgeberin PS daher zur Zahlung der für die genannten Dienstnehmer bezeichneten allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge verpflichtet sei.

1.) Die beschwerdeführende Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark tritt der angefochtenen Entscheidung mit der Behauptung entgegen, im Beschwerdefalle handle es sich um einen Versuch des Dienstgebers, den Prämienlohn unter Verwendung des Merkmales der Gewährung in größeren als den Beitragszeiträumen aus der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht herauszuhalten. Der Dienstnehmer FT habe in den Jahren 1957 und 1958 die in allen Forstbetrieben üblichen Kultivierungsarbeiten zu beaufsichtigen und durch diese Aufsicht eine möglichst gute und klaglose Arbeitsdurchführung zu gewährleisten gehabt: Diese Aufgabe habe dessen persönliche Anwesenheit am Arbeitsort und dessen besonderes Eingreifen, somit besondere Leistungen des Angestellten in quantitativer und qualitativer Hinsicht nötig gemacht. Für die gute Verrichtung dieser Mehrarbeit habe FT von der Dienstgeberin sowohl für das Jahr 1957 als auch für das Jahr 1958 je eine Kultivierungsprämie erhalten, die er sich entsprechend dem Zeitraum der jeweiligen Arbeitsleistung in den Monaten April bis Oktober 1957 bzw. 1958 verdient habe. Die Dienstgeberin habe die Auszahlung der in den einzelnen Beitragszeiträumen des gesamten Arbeitszeitraumes erworbenen Prämienansprüche nicht laufend, sondern zusammengefaßt in einem einzigen Zeitpunkt vorgenommen und darauf aufbauend den Standpunkt vertreten, daß die Auszahlung in den Jahren 1957 und 1958 in größeren als den Beitragszeiträumen erfolgt sei und deshalb rechtlich nur mehr je eine Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG angenommen werden könne. Diesem Formalismus in der Argumentierung sei entgegenzuhalten, daß aus der ganzen Abfassung des Paragraph 49, ASVG, den vom Gesetzgeber zum Begriff Sonderzahlung gegebenen Beispielen und der Geschichte der Entstehung dieser Gesetzesstelle zwingend entnommen werden müsse, daß dann, wenn eine entsprechend meßbare und den Anspruch auf die Prämie erst entstehen lassende Leistung vorliege, nur mehr laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG angenommen werden könne. Wolle man diese Argumentierung nicht anerkennen, dann könnte beispielsweise jede Akkordschlußzahlung, die in größeren als den Beitragszeiträumen gewährt werde, allein schon auf Grund dieser Tatsache als Sonderzahlung gewertet werden. Eine solche Handhabung wäre widersinnig und würde dem Gesetze zuwiderlaufen. Die beschwerdeführende Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark meint, eine derart formalistische Auslegung des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG müßte zu unbefriedigenden Konsequenzen führen, wenn beispielsweise jedes höhere Entgelt so verteilt würde, daß der Dienstnehmer nur einen zum Leben notwendigen Betrag laufend erhalte, während die darüber hinausgehende Differenz zusammengefaßt in größeren als den Beitragszeiträumen gewährt werde und dann demgemäß nur mehr als Sonderzahlung behandelt werden dürfte. Die beschwerdeführende Landwirtschaftskrankenkasse weist in diesem Zusammenhange auf die Fangprämien hin, die nach dem Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) einem Jäger gebühren, der ein bestimmtes Raub- oder schädliches Wild fängt bzw. unschädlich macht und hinsichtlich deren von den Dienstgebern geltend gemacht wird, daß es sich um Sonderzahlungen handle.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht finden, daß die eben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen eine Rechtswidrigkeit des Anspruches der belangten Behörde über den Charakter der dem Dienstnehmer FT gewährten Prämien als Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG darzutun vermögen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach in seinen Entscheidungen mit der Frage zu befassen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer als eine Sonderzahlung im Sinne der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu beurteilen ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnisse vom 15. Juli 1959, Slg. Nr. 5032/A, ausgesprochen, daß es für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung des Dienstgebers an den Dienstnehmer als Sonderzahlung im Sinne Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu werten ist, nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob der Dienstnehmer auf diese Leistung einen Anspruch hat oder nicht. In einem anderen Erkenntnisse vom 4. Juni 1958, Slg. Nr. 4693/A, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, aus welchen Erwägungen er zu der Auffassung gelangt ist, daß unter den Begriff "Sonderzahlungen" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG nur Zuwendungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer subsumiert werden können, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen wiederkehren, die größer als die Beitragszeiträume sind. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Beschwerdefalle die belangte Behörde die Zuwendungen des Dienstgebers an FT als Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gewertet. Der in den Beschwerdeausführungen zum Ausdrucke gebrachten Auffassung, Prämien, die - wie auch im gegenständlichen Falle - neben dem Grundgehalt einem Dienstnehmer für besondere Leistungen gewährt werden, dürften von vornherein nicht als Sonderzahlungen gewertet werden, ist der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnisse vom 21. Dezember 1960, Zl. 307/60, entgegengetreten, weil diese Auffassung in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei hervorgehoben, daß der Gesetzgeber, wenn er tatsächlich von der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Auffassung ausgegangen wäre, dies wohl durch einen konkreten Hinweis des Inhaltes zum Ausdrucke gebracht hätte, daß Bezüge dann nicht als Sonderzahlungen gewertet werden dürften, wenn sie als eine besondere Belohnung für besondere Leistungen des Dienstnehmers gegeben werden. In der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG finde sich jedoch ein Hinweis solcher Art nicht vor. Zu den Ausführungen der beschwerdeführende Landwirtschaftskrankenkasse, in deren Zusammenhang diese auf die im Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) verankerte Fangprämie der Jäger verwiesen. hat, ist folgendes zu erwägen: Für die Beurteilung der Frage, ob es sieh im Beschwerdefall um Bezüge gehandelt hat, die - wie es im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gefordert wird - in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, kommt insofern dem Umstand Bedeutung zu, ob ein Anspruch des FT auf die Kultivierungsprämie bestanden hat, als bejahendenfalls der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches dafür maßgebend wäre, ob die Zuwendung als Sonderzahlung zu werten wäre. Wäre nämlich ein Anspruch des FT auf die Kultivierungsprämie auf Grund einer vertraglichen Zusicherung gegeben gewesen und wäre dieser Anspruch schon mit der Erbringung von monatlichen Leistungen, des FT im Laufe der Kultivierungsperiode entstanden, dann müßte der Anspruch auf die Kultivierungsprämie schon mit der jeweils im Laufe eines Monates erbrachten Leistung und nicht erst mit der Flüssigstellung im April, als gewährt angesehen werden, woraus sich aber ergäbe, daß eine mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgte Gewährung des Bezuges in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen nicht vorläge. Wäre jedoch der Anspruch des FT auf die Kultivierungsprämie immer erst im April eines jeden Jahres entstanden oder hätte dieser die Zuwendung überhaupt nicht auf Grund eines Anspruches, sondern darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses erhalten, so müßte die tatsächlich regelmäßig jeweils im April vorgenommene Auszahlung der Kultivierungsprämie als regelmäßig wiederkehrende Gewährung von Bezügen in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewertet werden, woraus sich aber deren Eigenschaft als Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG ergäbe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang unter Erinnerung an Artikel 19, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 1961, Zl. 2069/57, verwiesen. Im Beschwerdefalle konnte die beschwerdeführende Partei mit ihren Ausführungen schon deshalb nicht zu einem Erfolg gelangen, weil die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich festgestellt hat, daß auf die dem FT gewährte Prämie ein Anspruch desselben nicht bestanden hat.

Die beschwerdeführende Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark meint weiter unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1960, Slg. Nr. 5295/A, die belangte Behörde hätte zusätzliche Erhebungen beim Dienstgeber und Dienstnehmer darüber durchführen müssen, worin die Leistung des FT bestanden habe, für die er die Prämie zuerkannt erhalten habe, nach welchen Gesichtspunkten die Prämie gewährt worden sei, über welchen Zeitraum sich die den Anspruch auf die Prämie auslösenden Arbeiten erstreckt hätten und ob mit einer regelmäßigen Wiederkehr der Prämie in bestimmten Zeiträumen zu rechnen gewesen sei oder ob die Prämie nur von der Verrichtung und dem Ausmaß der geleisteten Kultivierungsarbeit abgehangen sei, sodaß beim Wegfall oder bei einer bedeutsamen Verminderung des Arbeitsausmaßes auch ein Entfall oder eine Verminderung der Prämie zu erfolgen gehabt hätte. Durch Erhebungen wäre auch festzustellen gewesen, daß "bei den in den einzelnen Jahren gewährten Prämien, deren Veranlassung und Rechtsgrund nie gleich gewesen sei, weil die Entstehung dieser Prämien in den einzelnen Jahren sich auf die Durchführung und Entstehung auf einer jeweiligen anderen Arbeit bezog". Hätte die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und nicht den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, so wäre der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren der Hinweis auf diese Verfahrensmängel möglich gewesen.

In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnisse vom 11. Mai 1960, Slg. Nr. 5295/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sonderzahlung nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG vorliege, wenn eine Zusage fehle und es sich um die erstmalige Auszahlung der betreffenden Zuwendung handle, in Betracht zu ziehen sein werde, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr habe erwarten können. Im Falle wiederholter Zahlungen werde die Behörde im wesentlichen auf den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse angewiesen sein und darnach im Einzelfalle teils in freier Beweiswürdigung, teils in rechtlicher Beurteilung zu klären haben, ob die Wiederkehr einer Leistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gegeben sei oder nicht, ob nämlich Veranlassung und Rechtsgrund übereinstimmen und ob nach der Art des Anlasses eine, wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Grad Wiederkehr als gegeben angenommen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht finden, daß die belangte Behörde im Beschwerdefalle irgendwelche nach den obigen Ausführungen für die Entstehung maßgebenden Umstände unerhoben gelassen hatte. Völlig unverständlich, nicht nur dem Wortsinne nach, erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeausführungen, in denen verlangt wird, die belangte Behörde hätte feststellen sollen, daß in den einzelnen Jahren Veranlassung und Rechtsgrund der Prämien nie gleich gewesen sei, zumal da niemals im Verfahren strittig gewesen sei, daß die dem FT von der Dienstgeberin gewährten Prämien aus Anlaß der Beaufsichtigung von Kultivierungsarbeiten gegeben worden sind. So hat die Landwirtschaftskrankenkasse selbst in der Begründung ihres Bescheides vom 1. Juni 1960 ausgeführt, daß der FT in den Jahren 1957 und 1958 eine Kulturprämie ausbezahlt worden sei; in dem Vorlagebericht vom 11. August 1960, mit dem sie den Einspruch der PS der belangten Behörde übermittelt hatte, hat sie diese Feststellung wiederholt. Schließlich hat sie in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Beschwerde ausgeführ: "Bei Dienstnehmer FT handelte es sich um eine Kulturprämie richtig wohl Kultivierungsprämie." Aber auch in der Begründung der Beschwerdepunkte hat die Beschwerdeführerin - wie der obigen Wiedergabe entnommen werden kann - vorgebracht, daß FT in den Jahren 1957 und 1958 Kultivierungsarbeiten beaufsichtigt habe, wofür er die Kultivierungsprämie erhalten habe. Wenn die beschwerdeführende Partei mit ihren dem Wortsinn nach unverständlichen weiteren Ausführungen etwa verneinen sollte, daß Veranlassung und Rechtsgrund der Prämien im Beschwerdefalle in den einzelnen Jahren gleich gewesen seien, weil sich die Kultivierungsarbeiten in den einzelnen Jahren jeweils an anderen Örtlichkeiten vollzogen haben, so könnte der Verwaltungsgerichtshof einer solchen Auffassung nicht beitreten, weil der Umstand, daß sich die Kultivierungsarbeiten naturnotwendig jeweils an anderen Örtlichkeiten vollziehen, die Beurteilung, ob Veranlassung und Rechtsgrund der Prämie in den einzelnen Jahren gleich geblieben sind, nicht zu beeinflussen vermag. richtig ist, daß die belangte Behörde die Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verletzt hat, weil sie der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis der Vernehmung des FT am 13. Oktober 1960 nicht zur Kenntnis gebracht und ihr nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch diesem Verfahrensmangel eine wesentliche Bedeutung nicht beimessen, weil die Aussage nur Tatsachen enthalten hat, die die beschwerdeführende Partei bereits zur Grundlage ihres Bescheides vom 1. Juni 1960 gemacht hat.

Es ergibt sich sohin, daß die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark in ihren Beschwerdeausführungen eine die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bedingende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

2.) Die Beschwerdeführerin PS bringt in ihren Beschwerdeausführungen gegen den angefochtenen Bescheid, soweit dieser die Feststellung trifft, daß die dem Dienstnehmer RR im April 1958 ausbezahlte Prämie als laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG der Beitragspflicht unterliege und daher in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen sei, vor, die belangte Behörde sei zu dieser Schlußfolgerung auf Grund eines unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens gelangt. Nach der Begründung des Bescheides habe R angegeben, er habe die Holzabfuhrprämie im April 1958 erhalten. Es sei aber nach der demselben tatsächlich auch im April 1957 ausbezahlten Holzabfuhrprämie nicht gefragt worden, obwohl sie schon in dem Einspruch gegen den Bescheid des Versicherungsträgers ausdrücklich behauptet habe, daß sowohl im April 1957 als auch im April 1958 eine solche Holzabfuhrprämie gewährt worden sei. Unter Bezugnahme auf Paragraph 49, Absatz 2, ASVG und auf die Ausführungen in dem Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1958, Zl. 296/57, rügt die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben, weil RR nur unvollständig und über eine allfällige Zahlung im Jahre 1957 überhaupt nicht befragt worden sei, obwohl die Entscheidung der belangten Behörde davon abhängig gewesen sei, ob die Zahlung der Prämie wiederkehrend gewesen sei. Aber selbst wenn RR die Zahlung tatsächlich im Jahre 1958 erstmalig erhalten hätte - wie dies die belangte Behörde angenommen habe-, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben, weil nach dem Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1960, Zl. 2228/59, der Umstand nicht außer Betracht hätte bleiben dürfen, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr der Zahlung aus dem gleichen Anlasse hätte erwarten dürfen. Die belangte Behörde habe aber in dieser Hinsicht keine Ermittlungen getroffen.

Die erstangeführte Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht begründet. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 20. August 1962 zur vorliegenden Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe erstmals in den Beschwerdeausführungen vorgebracht, daß RR auch schon im Jahre 1957 eine Holzabfuhrprämie erhalten habe, hat zwar die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Einspruche gegen den Bescheid des Versicherungsträgers am 15. Juli 1957 ausgeführt, daß die erwähnten Prämien den beiden Angestellten - somit auch dem RR - jeweils im April der Jahre 1957 und 1958 ausbezahlt worden seien. Nun hat jedoch die belangte Behörde in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren RR durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur am 6. Oktober 1960 unter anderem auch darüber befragen lassen, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er die Holzabfuhrprämie erhalten habe, worauf dieser unter anderem auch ausgesagt hat, daß er auch in den Jahren 1957 und 1958 als Landwirtschafts-Adjunkt bei der Gutsverwaltung S in B tätig gewesen sei und daß er die strittige Holzabfuhrprämie im April 1958 für die Monate November 1957 bis März 1958 deswegen erhalten habe, weil zu dieser Zeit sowohl fremdes Pferdefuhrwerk als auch Traktoren mit der Holzbringung für die Gutsverwaltung beschäftigt gewesen seien und er die Arbeitseinteilung und Beaufsichtigung einer klaglosen Durchführung zu besorgen gehabt habe. Die Holzabfuhrprämie sei ihm als einmalige Zahlung für die angeführten Monate im April 1958 ausbezahlt worden. Auch diese Aussage hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei durch den Magistrat der Stadt Graz zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Dies hat die beschwerdeführende Partei auch getan. Deren bevollmächtigter Vertreter Dr. Helfried Rainer hat jedoch am 5. Dezember 1960 vor dem Magistrat der Stadt Graz dazu lediglich erklärt, daß er der Aussage, unter anderem auch des RR, nichts hinzuzufügen habe. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen hat, daß RR die Holzabfuhrprämie erstmalig im April 1958 erhalten habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , unter anderem die Erkenntnisse vom 30. September 1955, Slg. Nr. 3840/A, und vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A) ausgesprochen hat, befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950), die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpft, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Es geht nicht an, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen zu betrachten. 'Die Beschwerde nach Artikel 131, B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Verhaltens.

Dagegen kommt der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin Berechtigung zu. Bereits im Abschnitte 1 der Entscheidungsgründe wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1960, Slg. Nr. 5295/4 verwiesen, in dem unter anderem ausgesprochen worden ist, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sonderzahlung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG vorliege, in den Fällen, in denen eine Zusage fehlt und es sich um die erstmalige Auszahlung der betreffenden Zuwendung handelt, in Betracht zu ziehen ist, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr erwarten konnte. Da die belangte Behörde im Beschwerdefalle von der Annahme ausgegangen ist, daß RR die Holzabfuhrprämie von der Beschwerdeführerin erstmalig im April 1958 erhalten habe, wäre sie im Sinne der obigen Ausführungen gehalten gewesen, Ermittlungen in der Richtung durchzuführen, ob dem RR von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin eine Zusage auf eine in den kommenden Jahren wiederkehrende gleiche Prämie gegeben worden ist bzw. ob Umstände vorgelegen seien, die den Dienstnehmer RR berechtigt hätten, eine regelmäßige Wiederkehr dieser Prämie zu erwarten. Solche Ermittlungen hat jedoch die belangte Behörde nicht durchgeführt, wie den Akten des Verwaltungsverfahrens entnommen werden kann. Sie hat es aber auch unterlassen, in der Begründung ihres Bescheides darzulegen, aus welchen Erwägungen sie sich berechtigt glaubte, von solchen Ermittlungen im Beschwerdefalle Abstand nehmen zu dürfen. Durch diese Unterlassung hat die belangte Behörde ihre Entscheidung mit Verfahrensmängeln behaftet. Da, wie dem oben angeführten Erkenntnis entnommen werden kann, dem Umstand, ob RR eine Zusage der Dienstgeberin auf eine Wiederholung der Prämiengewährung erhalten hat bzw. ob er auf Grund der gegebenen Sachlage mit einer Wiederkehr der Prämienauszahlung habe rechnen können, entscheidende Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommt, ob die dem RR im April 1958 ausbezahlte Holzabfuhrprämie als Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu werten ist, erweist sich der aufgezeigte Verfahrensmangel als wesentlich. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß die dem Dienstnehmer RR im April 1958 ausbezahlte Prämie als laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG der Beitragspflicht unterliegt und daher in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen ist und die Dienstgeberin PS zur Zahlung der für den genannten Dienstnehmer bezeichneten allgemeinen Beiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Abso 2 Litera c

Ziffer 2 und 3 VwGG 1952 aufzuheben.

3.) In den Beschwerdeausführungen gegen den angefochtenen Bescheid, soweit in diesem ausgesprochen worden ist, daß das im Dezember 1958 und im November 1959 an die Dienstnehmerin MS ausbezahlte Weihnachtsgeld als Sonderzahlung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 54, ASVG unterliege und die Dienstgeberin PS daher zur Zahlung der für die genannte Dienstnehmerin bezeichneten Sonderbeiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet sei, macht die Beschwerdeführerin PS geltend, sie habe an MS freiwillig zusätzlich über das kollektivvertragliche Ausmaß hinaus Weihnachtsgeld gewährt. Unter Hinweis auf Paragraph 54, Absatz 2, ASVG, und die im Grunde dieser Vorschrift ergangenen Festsetzungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bemängelt die Beschwerdeführerin, die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark habe von dieser Sonderzahlung, soweit diese den nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzten Betrag überstiegen habe, zusätzlich Sonderbeiträge vorgeschrieben, welche Vorschreibung die belangte Behörde bestätigt habe. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde sei nicht haltbar. Während

Paragraph 54, Absatz eins, ASVG Bestimmungen für den Regelfall enthalte, schaffe

Paragraph 54, Absatz 2, ASVG in Abweichung von den Bestimmungen des Absatz eins

eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf eine einfachere Beitragsermittlung. Nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG seien die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu den jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen; im Paragraph 54, Absatz 2, ASVG werde normiert, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatze der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden, was heiße, das anstatt der tatsächlich ausbezahlten Sonderzahlungen ein durch einen einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzter Betrag angenommen werde und dieser Betrag allein bei der Bemessung des Sonderbeitrages zu berücksichtigen sei, unabhängig davon, ob im Einzelfalle die tatsächlich gewährte Sonderzahlung höher oder niedriger sei als dieser Betrag. Erst dieser nach einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzte Betrag der an die Stelle der tatsächlichen Höhe der Sonderzahlungen trete, sei in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, ASVG bis zu der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Mit der Feststellung, daß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG zwingendes Recht darstelle, das durch Paragraph 54, Absatz 2, ASVG nicht eingeschränkt oder abgeändert werden -könne, verkenne die belangte Behörde, das im Absatz 2, eine Ausnahmeregelung gegenüber der Vorschrift des Absatz eins, getroffen worden sei und das bei Zutreffen der formellen Erfordernisse der Festsetzung eines einheitlichen Hundertsatzes durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Ausnahmeregelung zu einer Norm zwingender Natur geworden sei, die auch die Bestimmungen des Absatz eins, abzuändern vermöge. Die belangte Behörde habe schließlich anerkannt, daß Paragraph 54, Absatz 2, ASVG eine Vereinfachung des Verfahrens bei der Einhebung der Sonderbeiträge bezwecke, die im wesentlichen dadurch erreicht werde, daß bei der Errechnung der allgemeinen und der Sonderbeiträge nicht von zwei verschiedenen Beitragsgrundlagen ausgegangen werden müsse, sondern daß für beide Beitragsarten allein die Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage maßgebend sei. Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, so würde durch die im Paragraph 54, Absatz 2, ASVG vorgesehene Maßnahme nicht eine Vereinfachung, sondern eine Komplizierung des Verrechnungsvorganges erreicht werden, weil dann jede Sonderzahlung daraufhin untersucht werden müßte, ob sie den für die jeweilige Versichertengruppe nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG festgesetzten Betrag übersteige, und bejahendenfalls die Sonderbeiträge zunächst von dem nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG festgesetzten Betrag und darüber hinaus auch von dem den nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG übersteigenden Betrag entrichtet werden müßten. Es müßten also allein bei der Berechnung der Sonderbeiträge zwei Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben könne. Durch Paragraph 54, Absatz 2, ASVG sei durch den in einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage festzusetzenden Betrag eine Pauschalierung der tatsächlich bezahlten Sonderzahlungen erreicht worden. Es widerspreche aber dem Grundgedanken jeder Pauschalierung, wenn man die den pauschalierten Betrag übersteigenden Werte trotzdem gesondert berücksichtigen wollte.

Nach Paragraph 54, Abe. 1 ASVG in der Fassung der 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum dreißigfachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Abs. l) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. Nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG kann der Hauptverband mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

Für den Bereich der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark wurde eine solche Festsetzung von einheitlichen Hundertsätzen für die Beitragsbemessung von Sonderzahlungen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASVG mit der Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger M/40 vom 5. März 1957 - verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Februar 1957 - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1956 getroffen, die mit der Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger M/17 vom- 10. Februar 1957 - verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Februar 1958 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 hinsichtlich der für einzelne Dienstnehmergruppen geltenden Hundertsätze abgeändert worden ist. Weitere Änderungen sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles in dem die Beitragspflicht für Sonderzahlungen in den Jahren 1958 und 1959 strittig ist, nicht von Bedeutung.

Durch diese Verfügungen wurde bestimmt, daß die Sonderzahlungen bei dort näher aufgezählten Dienstnehmergruppen mit jeweils näher bezeichneten Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden, wobei die Erhöhung der Beitragsgrundlage bei dort näher bezeichneten Dienstnehmergruppen S 6,67 täglich in der Krankenversicherung und S 10,-- täglich in der Unfall- und Pensionsversicherung nicht überschreiten darf. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G.P.) entnommen werden kann, trat die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 2, ASVG an die Stelle des Paragraph 12, Absatz 2, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, das dort ebenfalls die Möglichkeit geboten hatte, die Beiträge von den Sonderzahlungen bei bestimmten Versichertengruppen in einheitlichen Hundertteilen des versicherungsmäßig erfaßten Lohnes festzusetzen. In gleicher Weise weist auch der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung über die Regierungsvorlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G.P.) darauf hin, daß in den Paragraph 54, Absatz 2, die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, des Rentenbemessungsgesetzes mit geringfügigen Modifikationen übernommen worden sind, die besagten, daß die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber mit der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers vereinbaren konnten, daß die Beiträge für Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem Pauschbetrag oder in Hundertteilen des Grundlohnes festgesetzt werden, wobei die Vereinbarung auch vorsehen konnte, daß die Sonderbeiträge auf die Beitragszeiträume des Kalenderjahres anteilmäßig verteilt werden. Zu dieser Bestimmung des Rentenbemessungsgesetzes hatte der Ausschuß für soziale Verwaltung in seinem Berichte (327 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates,

römisch sieben. G.P.) ausgeführt, um die praktische Durchführung des Beitragseinzuges für bestimmte Berufszweige zu erleichtern, sei vorgesehen, daß die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber einen Pauschbetrag oder einen gewissen Prozentsatz des Grundlohnes für die Beitragsermittlung der Sonderzahlungen vereinbaren können.

Der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung, daß die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge auch dann nur nach der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, ASVG festzustellen sei, wenn der Hauptverband der Sozialversicherungsträger unter Beobachtung der vom Gesetzgeber im Paragraph 54, Absatz 2, ASVG getroffenen Regelung die Festsetzung eines einheitlichen Hundertsatzes für die Beitragsbemessung von Sonderzahlungen für bestimmte Gruppen von Versicherten vorgenommen hat, weil die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, ASVG, zwingendes Recht darstelle, während Absatz 2, des Paragraph 54, ASVG nur eine Sonderregelung des Einhebungsverfahren für Sonderbeiträge enthalte, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht beipflichten. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt vielmehr die Auffassung, daß der Gesetzgeber in der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 2, ASVG die Möglichkeit einer Sonderregelung gegenüber der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, ASVG insoweit geschaffen hat, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten nicht - wie dies im Paragraph 54, Absatz eins, ASVG festgelegt ist - bei der Bemessung der Sonderbeiträge die tatsächlich fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum dreißigfachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) maßgebend sind, sondern vielmehr der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger unter Beobachtung der im Paragraph 54, Absatz 2, ASVG festgelegten Voraussetzungen für bestimmte Gruppen von Versicherten jeweils festgesetzte einheitliche Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage. Es trifft somit nicht zu, daß - wie die belangte Behörde meint - die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 2, ASVG lediglich der Vereinfachung des Einhebungs- Verfahrens dient; sie hat vielmehr eine Vereinfachung schon des Bemessungsverfahrens bei bestimmten Gruppen von Versicherten im Auge. Dabei lag dem Gesetzgeber offenbar die Überlegung zugrunde, daß sich die Höhe der Sonderzahlungen innerhalb einer Gruppe von Versicherten im allgemeinen im Rahmen der kollektivvertraglichen Regelung hält. Deshalb enthält die im Paragraph 54, Absatz 2, ASVG getroffene Regelung auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Versicherungsträger berechtigt wäre, im Falle der Überschreitung der kollektivvertraglich festgesetzten Höhe der Sonderzahlung im Einzelfalle mit einer gesonderten Beitragsvorschreibung unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, ASVG vorzugehen.

Bemerkt wird, daß der Gesetzgeber eine vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 2, ASVG verfügte Festsetzung von einheitlichen Hundertsätzen für die Bemessung von Sonderzahlungen, sofern diese im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart worden sind, für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich erklärt hat (Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, ASVG.)

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich somit, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß das im Dezember 1958 und im November 1959 an die Dienstnehmerin MS ausbezahlte Weihnachtsgeld als Sonderzahlung der Beitragspflicht nach Paragraph 54, ASVG unterliege und die Dienstgeberin PS zur Zahlung der für die genannte Dienstnehmerin bezeichneten Sonderbeiträge an die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark verpflichtet sei, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben

Wien, am 27. Februar 1963