Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1963

Geschäftszahl

0509/62

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerde des HH in G gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Februar 1962, Zl. 5 - 226 Ha 24/11-1961, betreffend Sozialversicherungsbeiträge und Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte schrieb mit dem Bescheide vom 26. Juni 1959 dem Beschwerdeführer wegen der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes für vier Dienstnehmer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 1.000,-- vor. Mit einem weiteren Bescheide vom 13. November 1959 stellte sie fest, daß für die Beitragsbemessung im Falle des Dienstnehmers GG nicht das der Kasse gemeldete, sondern das dem Genannten tatsächlich gewährte Entgelt maßgebend war, daß die dem Dienstnehmer OS für Dezember 1958 gewährte, zum Zwecke der Beitragsbemessung nicht einbekannte Weihnachtsremuneration als Sonderzahlung der Beitragspflicht unterlegen ist und daß der Beitragsbemessung im Falle der beim Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter beschäftigten bzw. beschäftigt gewesenen Dienstnehmer JP, OS, RN, HZ und ST nicht das den Genannten gewährte und zum Zwecke der Beitragsbemessung einbekannte, sondern das diesen Personen unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden kollektivvertraglich zustehende Entgelt zugrunde zu legen war, und verpflichtete daher den Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Differenz- und Sonderbeiträge zur Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung samt Nebenumlagen im Betrage von S 9.265,70 binnen acht Tagen nach der Zustellung des Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Zur Begründung des erstangeführten Bescheides war vom Versicherungsträger unter Bezugnahme auf Paragraph 34, Absatz eins, ASVG ausgeführt worden, anläßlich einer am 18. Juni 1959 im Betriebe des Beschwerdeführers durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer für G, P, N und S für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ein zu niedriges Entgelt gemeldet habe. Zur Begründung des zweiten Bescheides war ausgeführt worden, anläßlich einer am 5. und 16. Februar 1959 im Betriebe des Beschwerdeführers durchgeführten Beitragsprüfung sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer den ehemaligen Dienstnehmer GG mit einem niedrigeren Entgelt zur Versicherung gemeldet gehabt habe, als dieser tatsächlich erhalten habe, und daß der Beschwerdeführer das dem Dienstnehmer OS für Dezember 1958 ausbezahlte Weihnachtsgeld nicht gemeldet habe. Im Zuge behördlicher Erhebungen habe weiter festgestellt werden können, daß die Dienstnehmer JP, OS, RN, HZ und ST Überstunden zu leisten gehabt hätten. So hätten nach den Erhebungsberichten die Dienstnehmer P und S eine wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden, T eine solche von 66 Stunden einzuhalten gehabt. Im Falle der Dienstnehmer N und Z habe die wöchentliche Arbeitszeit 78 bzw. 85 Stunden betragen. Da sich die Beitragspflicht nach dem Entgelt richte, auf das der Versicherte aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder das er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses erhält, seien gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG die kollektivvertraglichen Anspruchslöhne unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit zu ermitteln und die entsprechende Beitragsdifferenz zur Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nachträglich zur Zahlung vorzuschreiben gewesen. Die Nachberechnung sei zum Teil unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 48, ASVG zu erstellen gewesen.

Gegen die beiden Bescheide des Versicherungsträgers erhob der Beschwerdeführer Einsprüche. In dem Einspruche gegen den ersteren Bescheid wendete er ein, er habe die Löhne und sonstigen Gelder, die seine Arbeitnehmer erhalten hätten, zeitgerecht gemeldet; in dem Einspruche gegen den zweiten Bescheid brachte er vor, für GG sei das Entgelt, das dieser tatsächlich erhalten habe, der Kasse schriftlich und zeitgerecht bekanntgegeben worden; die Kasse habe alljährlich automatisch von sich aus die Beiträge für die Sonderzahlung errechnet und ihm vorgeschrieben. Überstunden seien nicht geleistet worden, es sei denn im Jahre 1958 wegen des großen Obstanfalles und nur von den Aushilfsarbeitern P und G.

Den beiden Einsprüchen des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge und bestätigte die beiden Bescheide des Versicherungsträgers aus deren durch die Einspruchsausführungen nicht widerlegten Gründen. Zur Begründung des Bescheides wurde weiter ausgeführt, die Dienst- und Beitragszeiten der verschiedenen Dienstnehmer seien aus der, einen Bestandteil des Bescheides des Versicherungsträgers vom 13. November 1959 bildenden Beitragsberechnung vom 27. Oktober 1959 ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe die Nachberechnung im Falle G und P bei der mündlichen Verhandlung am 13. April 1960 ausdrücklich anerkannt, weshalb sich eine Stellungnahme zu den diesbezüglichen Einspruchsausführungen erübrigt habe. Die Beiträge nach den laufenden Entgeltzahlungen seien von der Kasse nach den kollektivvertraglichen Anspruchslöhnen berechnet worden, wobei im Falle S 60 Wochenstunden, bei T 66 Wochenstunden, bei N 78 Wochenstunden und bei Ziffer 85, Wochenstunden der Lohnberechnung zugrunde gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einsprüchen eine völlig unsachliche Kritik an der vom Versicherungsträger eingeschlagenen Vorgangsweise geübt und diesem zum Vorwurfe gemacht, er habe die Erhebungen einseitig geführt und sich nur auf die Aussagen der Dienstnehmer berufen. Dieser Einwand sei zum Teil sachlich unrichtig und rechtlich bedeutungslos, weil der Prüfer der Kasse einerseits die vom Dienstgeber verlangten Auskünfte nur sehr schwer bzw. überhaupt nicht erhalten habe können und auch die Vorlage des Kassabuches vom Beschwerdeführer verweigert worden sei und anderseits die Versicherungsträger nur insoweit die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden hätten, als ihnen dies gemäß Paragraph 357, ASVG zur Pflicht gemacht werde. Ein Verfahrensmangel habe nicht festgestellt werden können. Wohl aber habe der Einspruchswerber nicht nur im Zuge des vom Versicherungsträger durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sondern auch im Einspruchsverfahren Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung gemacht. So habe er beispielsweise anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Magistrat Graz am 13. April 1960 den Dienstnehmer T, als dieser befragt worden sei, durch Dazwischenreden zu beeinflussen gesucht. Der Einspruchswerber habe ausgeführt, daß die Kasse alljährlich automatisch und selbst die Beiträge für die Sozialversicherung errechnet und vorgeschrieben habe und er auch immer die Sonderbeiträge zeitgerecht gezahlt habe, daß von seinen Dienstnehmern keine Überstunden geleistet worden seien außer im Jahre 1958, bedingt durch den riesigen Obstanfall, wobei aber nur P und G Überstunden geleistet hätten. Werde das, was der Einspruchswerber zu Anfang seines Einspruches zugebe, daß im Jahre 1958 wegen des starken Obstanfalles Überstunden geleistet worden seien, der Schlußbemerkung gegenübergestellt, daß keiner der bei ihm beschäftigten Arbeiter sagen könne, er habe länger als acht Stunden anwesend sein müssen, so werde der Wert des gesamten Einspruches für die Beurteilung des Streitfalles in Frage gestellt. In dem weiteren Einspruche, der ebenfalls im wesentlichen unsachlich gehalten sei, habe der Einspruchswerber nur eingewendet, daß er die Sonderzahlungen sofort nach der Entlassung der Saisonarbeiter P und G bekanntgegeben habe, daß er für OS das Urlaubs- und Weihnachtsgeld angeführt und immer gemeldet habe, wenn ein Arbeiter mehr Geld bekommen habe. Die Nachberechnung von Beiträgen für Sonderzahlungen sei erfolgt, weil der Einspruchswerber diese im Falle des Dienstnehmers OS für 1958 (Weihnachtsremuneration) der Kasse nicht gemeldet habe. Strittig seien die Beiträge, weil der Einspruchswerber behaupte, seine Dienstnehmer bzw. die ehemaligen Dienstnehmer hätten nur jene Entgeltbezüge erhalten, die er der Kasse bekanntgegeben habe. Die von der Kasse behauptete Stundenanzahl der Beschäftigung der Dienstnehmer S, T, N und Z bekämpfe der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Genannten hätten überhaupt keine Überstunden geleistet. Daß jedoch die von der Kasse vorgenommene Nachberechnung richtig sei, werde nachstehend aufgezeigt: OS habe mit Nachdruck betont, daß er sich genau an seine Vernehmung durch den Magistrat der Stadt Graz am 3. September 1959 erinnern könne und daher, als er über den Auftrag der erkennenden Behörde befragt worden sei, den Irrtum bzw. Widerspruch, der sich auf Grund der ersten Vernehmung ergebe, aufklären könne. S habe erklärt, daß er verpflichtet gewesen sei, innerhalb der 10 1/2-stündigen Betriebszeit acht Arbeitsstunden zu leisten. Dies sei aber unglaubwürdig; auch sei diese Erklärung zum Teil durch die Aussagen der übrigen Dienstnehmer widerlegt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, daß im Jahre 1958 ein großer Obstanfall gewesen sei, der Überstunden - allerdings, wie der Beschwerdeführer bemerkt habe, nur der Dienstnehmer P und G - notwendig gemacht habe. Werde hierbei bedacht, daß im Jahre 1958 S gerade auch zur Erntezeit und den ganzen Winter über bis April 1959 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei - also zu einer Zeit, wo das Obst angefallen sei bzw. den Winter über habe verarbeitet und verwertet werden müssen -, so sei schon auf Grund dieser Überlegung anzunehmen, daß S, wenn die anderen Dienstnehmer zu Überstunden angehalten worden seien, gleichfalls Überstunden geleistet habe. Es sei gar als sicher anzunehmen, daß OS Überstunden in dem von der Kasse erfaßten Ausmaße gemacht habe, da er sonst nicht veranlaßt gewesen wäre, anläßlich der mündlichen Verhandlung zu erklären, daß er "heute die 45-Stundenwoche habe", wenn es zuvor hinsichtlich der Arbeitszeit keinen Unterschied gegeben habe. Aber auch aus der Aussage des Dienstnehmers Z gehe hervor, daß die Entscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in diesem Punkte richtig sei; denn dieser habe erklärt, daß OS, mit dem er in den letzten 10 Tagen seiner Dienstzeit zusammengearbeitet habe, genau dieselben Arbeitsstunden gehabt habe wie er und daß S, den er später einmal getroffen habe, ihm gesagt habe, daß H nunmehr die Dienstzeiten abgeändert habe. T habe anläßlich der ersten Befragung vor dem Magistrat Graz am 3. September 1959 bekannt, daß die Arbeit täglich um 7 Uhr begonnen und um 19 Uhr geendet habe, daß er Arbeitspausen nicht in Anspruch genommen habe und daß die Überstunden vom Beschwerdeführer nicht entgolten worden seien; Lohnzettel oder andere Lohnbestätigungen habe er von seinem Dienstgeber nicht erhalten. Bei der neuerlichen Vernehmung anläßlich der mündlichen Verhandlung am 13. April 1960 habe er allerdings erklärt, daß er sich an die genauen Arbeitszeiten nicht mehr erinnern könne. Er habe sich aber berichtigt, nachdem ihm der Beschwerdeführer fortwährend ins Wort gefallen sei, und daraufhin ausgesagt, daß er nicht, wie eingangs der Verhandlung von ihm behauptet worden sei, um 6 Uhr bzw. um 7 Uhr früh mit der Arbeit begonnen habe, sondern zu dieser Zeit erst aufgestanden sei und daß er im übrigen während der 11-stündigen Betriebsdauer oft abwesend gewesen sei. T habe bei derselben Verhandlung angegeben, nur 48 Arbeitsstunden gearbeitet zu haben, während der Beschwerdeführer nur 40 bis 44 Stunden für richtig halte. Die Einspruchsbehörde habe gerade deswegen, weil T bei der zweiten Vernehmung erklärt habe, sich nicht mehr an die genauen Dienstzeiten erinnern zu können, die erste Aussage desselben als dem wahren Sachverhalt entsprechend angenommen, weil diese näher dem Zeitpunkte gelegen sei, über den die Aussage erfolgt sei, und T damals keine Bedenken wegen eines schlechten Erinnerungsvermögens angemeldet habe; sie falle auch in den arbeitszeitmäßigen Rahmen, der auch von den übrigen Dienstnehmern, vor allem von N und Z bestätigt worden sei, wie später aufgezeigt werde. N habe am 21. August 1959 vor dem Gemeindeamt M erklärt, er habe täglich von 6 Uhr früh bis 21 Uhr abends gearbeitet, wobei es Pausen nur zu Mittag und zur Jausenzeit von je einer halben Stunde gegeben habe. Einen Lohnzettel habe er nicht erhalten. Bei der am 2. Juli 1960 von dem gleichen Amt über Auftrag der Einspruchsbehörde durchgeführten Vernehmung über seine Dienstzeiten habe N zwischen der sonst üblichen 12-stündigen Arbeitszeit und der 15-stündigen Arbeitszeit während der Saison (September, Oktober, November) unterschieden und bemerkt, daß er je einen freien Tag erhalten habe. Die Kasse habe die Beiträge in seinem Falle nach jenen Löhnen berechnet, die N bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 78 Wochenstunden zu bekommen gehabt habe. Die Einspruchsbehörde habe, weil nach den Angaben des Dienstnehmers der Wochendurchschnitt höher als 78 Stunden gewesen sei, sich auch in diesem Falle nur an die Berechnung der Beiträge gehalten, wie sie von der Kasse vorgenommen worden sei, und auch nur eine 78-stündige Wochenarbeitszeit als den Tatsachen entsprechend bestätigt, wobei sie auch auf die Aussage des Dienstnehmers Z Bedacht genommen habe, der von N in die Arbeit eingeführt worden sei und die gleichen Dienstzeiten gehabt habe wie dieser. Z habe vor dem Gemeindeamt G am 25. September 1959 erklärt, daß er täglich um 6 Uhr früh mit seiner Arbeit begonnen und um 21 Uhr beendet habe, manchmal auch später. Die Arbeitspausen für die Jause und zu Mittag hätten je eine halbe Stunde betragen. Für die geleisteten Überstunden habe der Beschwerdeführer weder einen Freizeitausgleich gegeben noch habe er die Überstunden entlohnt. Z habe sogar an Sonntagen von 6 Uhr bis 14 Uhr im Betrieb anwesend sein müssen, um die Kunden zu bedienen. Eine Lohnbestätigung habe auch er niemals erhalten. Bei seiner zweiten Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Mur habe er seine Arbeitszeitangaben bestätigt, die er vor dem Gemeindeamt G bekanntgegeben habe. Er habe lediglich korrigiert, daß er manchmal auch vor 21 Uhr die Arbeit beendet habe. Z sei von der Kasse, mit 85 Stunden versichert worden. Auch das müsse im Hinblick auf seine zusätzlichen Sonntagsarbeiten als richtig anerkannt werden. Erwähnt sei, daß Z nach seinen eigenen Angaben vom 15. April 1957 bis ungefähr Mitte Oktober 1957 beim Beschwerdeführer gearbeitet habe, während er nur für die Zeit vom 6. Mai 1957 bis zum 1. August 1957 gemeldet gewesen sei. Die Einspruchsbehörde habe sich aber trotzdem an die vom Beschwerdeführer angegebenen und im Bescheid angeführten Meldezeiten gehalten. Wenn sich der Einspruchswerber insbesondere darauf berufe, daß er sehr großzügig manchem seiner Dienstnehmer während der Dienstzeit Freizeit für Besorgungen gegeben habe, so sei zu bemerken, daß diese Zeiten ziffernmäßig nicht zu erfassen seien und daher nicht hätten berücksichtigt werden können; es sei aber anderseits erwiesen, daß im Betriebe des Einspruchswerbers von 6 Uhr bis 21 Uhr gearbeitet worden sei. Wenn ein Dienstnehmer einmal gerade nicht durchlaufend im Betriebe gearbeitet habe, so seien doch alle Dienstnehmer im Betrieb anwesend gewesen bzw. hätten im Betriebe zur Verfügung stehen müssen, sodaß auch diese Zeiten für die Berechnung der effektiven Arbeitsstunden heranzuziehen gewesen seien. Dem Einspruchswerber sei es mangels einer geordneten Buchführung nicht möglich gewesen, die im Bescheide getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Aus dem Gesagten gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer als Dienstgeber seinen Meldeverpflichtungen der Kasse gegenüber in einem mehr als unzureichenden Maße nachgekommen sei. Die Kasse wäre daher berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG im doppelten Ausmaße der Beitragsnachberechnung vorzuschreiben. Der dem Beschwerdeführer zur Bezahlung vorgeschriebene Beitragszuschlag sei aber nur mit ungefähr 10 % der Beitragsnachberechnung bemessen worden. Die Einspruchsbehörde habe daher den Bescheid vom 26. Juni 1959 nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der darin festgestellten Beitragszuschlagshöhe als angemessen bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt es als einen Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde ihn nicht aufgefordert habe, Beweisanträge für sein Vorbringen zu stellen. Dadurch sei das Verfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weil er für die Richtigkeit seines Vorbringens eine Anzahl von Zeugen hätte namhaft machen können. Er habe nicht damit rechnen können, daß seine Angaben entweder als unglaubwürdig bezeichnet oder überhaupt nicht berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf Paragraph 43, Absatz 3, AVG 1950, die belangte Behörde hätte ihn anleiten müssen, weitere Beweismittel vorzubringen.

Mit dieser Rüge ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung vergleiche unter anderem die Erkenntnisse vom 30. September 1955, Slg. Nr. 3840/A und vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A), daß der Verfahrensgrundsatz eines Vorgehens der Behörde von Amts wegen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950) die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen hintanzuhalten. Im Beschwerdefalle war dem Beschwerdeführer von der belangtem Behörde Gelegenheit gegeben worden, anläßlich der über Auftrag der belangten Behörde vom Magistrat Graz am 13. April 1960 durchgeführten mündlichen Verhandlung alles das vorzubringen, was er für die Klärung des Sachverhaltes erforderlich hielt. Die belangte Behörde hatte ihm auch Gelegenheit gegeben, von den weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch am 4. September 1961 Gebrauch gemacht. Wie sich aus den vom Magistrat Graz vorgenommenen Niederschriften ergibt, hat jedoch der Beschwerdeführer weder anläßlich der mündlichen Verhandlung am 13. April 1960 noch am 4. September 1961 irgendwelche Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, ihn aufzufordern, Beweise für sein Vorbringen anzubieten. Eine derartige Verpflichtung weisen die Vorschriften über die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht aus.

Einen weiteren Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die im Verwaltungsverfahren vernommenen Personen mit Ausnahme des HZ nicht ermahnt worden seien, die Wahrheit anzugeben, und nicht auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht worden seien, wie dies Paragraph 50, Absatz eins, AVG 1950 vorschreibe.

Bei dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, daß die im Verwaltungsverfahren vernommenen Dienstnehmer des Beschwerdeführers in dem die Frage der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen betreffenden Verfahren Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 waren und daß auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung - wie aus Paragraph 51, AVG 1950 hervorgeht - die Vorschriften des Paragraph 48 und größtenteils auch des Paragraph 49, AVG 1950, nicht aber jene des Paragraph 50, AVG 1950 Anwendung zu finden haben, nach denen der Zeuge zu ermahnen ist, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und weiterhin auf die Rechtsfolgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen und mit Handschlag zur Angabe der Wahrheit zu verpflichten ist.

Wenn der Beschwerdeführer einen wesentlichen Begründungsbzw. Verfahrensmangel darin finden will, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Teil nur auf Grund der Angaben des Versicherungsträgers auch angeführt hat, daß der Beschwerdeführer nicht nur den Ermittlungen des Versicherungsträgers, sondern auch den in ihrem Auftrage durchgeführten Ermittlungen Schwierigkeiten in den Weg gelegt habe, so kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Rüge schon deshalb keine wesentliche Bedeutung beimessen, weil - selbst im Falle des Zutreffens der Behauptung des Beschwerdeführers - diese Feststellungen der belangten Behörde nicht von maßgebender Bedeutung für die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zu beantwortende Frage sind, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer nicht nach dem Arbeitsverdienst entrichtet hat, auf das die Dienstnehmer nach ihrer Beschäftigung Anspruch hatten bzw. ob der Beschwerdeführer das den Dienstnehmern jeweils gebührende Entgelt dem Versicherungsträger zeitgerecht gemeldet hat.

Als Begründungsmangel bezeichnet es der Beschwerdeführer, daß in dem angefochtenen Bescheid auf sein Vorbringen nicht eingegangen worden sei, es könne von einer Anwesenheitszeit der Dienstnehmer im Beschwerdefalle nicht gesprochen werden, weil bis auf die beiden Aushilfskräfte der jeweils beschäftigte ein Hilfsarbeiter bei ihm in Kost und Quartier aufgenommen gewesen sei, sodaß er 24 Stunden täglich auf der Liegenschaft habe weilen können und daß eine genaue Dienstzeiteinteilung nicht vorhanden gewesen sei, sondern es den Arbeitnehmern überlassen geblieben sei, zu welcher Zeit sie innerhalb des angegebenen Rahmens ihre Arbeit erledigten oder zwischendurch privaten Beschäftigungen nachgingen.

Wie sich aus der eingangs wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat sich die belangte Behörde, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, mit der Frage der Anwesenheitszeit der Dienstnehmer beschäftigt, da sie ausdrücklich als erwiesen festgestellt hat, daß im Betriebe des Beschwerdeführers von 6 Uhr früh bis 21 Uhr gearbeitet worden ist und daß die Dienstnehmer während dieses Zeitraumes dem Betriebe zur Verfügung stehen mußten, wenngleich sie nicht durchlaufend gearbeitet haben. Wenn die belangte Behörde mangels geordneter Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über die tatsächlichen Arbeitszeiten der Dienstnehmer des Beschwerdeführers auch die Anwesenheitszeit der Dienstnehmer im Betriebe während der Betriebszeit der Berechnung der jeweiligen Arbeitszeit der Dienstnehmer zugrunde gelegt hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1955, Slg. Nr. 3744/A, wird verwiesen, in dem ausgesprochen worden ist, daß auch der Bereitschaftsdienst eine Dienstleistung darstellt. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.

Ein weiterer Begründungsmangel liegt nach der Auffassung des Beschwerdeführers darin, daß jene Aussagen der Dienstnehmer T und S, die dessen Vorbringen entsprächen, als unglaubwürdig bezeichnet worden seien und den gegenteiligen Behauptungen der Kasse gefolgt worden sei, obwohl diese Behauptungen durch nichts bewiesen worden seien. Es finde sich in der Begründung des Bescheides kein Hinweis darauf vor, warum auf sein Vorbringen nicht eingegangen worden sei.

Wie der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die belangte Behörde eingehend dargelegt, auf Grund welcher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sie in freier Beweiswürdigung zu den von ihr der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen über die Arbeitszeit der Dienstnehmer des Beschwerdeführers gelangt ist. Sie hat auch eingehend die Erwägungen aufgezeigt, aus welchen sie jeweils zu dem Ergebnisse gelangt ist, die Aussagen der im Verfahren vernommenen Personen als wahr bzw. als den Tatsachen nicht entsprechend anzusehen. Da die Sachverhaltsermittlung im Beschwerdefall in einem mängelfreien Verfahren erfolgt ist, und auch eine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Feststellung der belangten Behörde, daß T und S Überstunden geleistet hätten, als aktenwidrig. In diesem Zusammenhang bekämpft der Beschwerdeführer auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde und meint, der gegen die Glaubwürdigkeit des OS gemachte Hinweis auf seine Angabe, daß er "heute" die 45-Stundenwoche habe, sei in diesem Zusammenhang unschlüssig, weil dieser damit nur darauf Bezug genommen habe, daß im Jahre 1958 noch die 48-Stundenwoche gegolten habe. Der Beschwerdeführer meint, bezüglich T hätte die belangte Behörde lediglich die Vernehmung vom 13. April 1960 in Betracht ziehen dürfen, weil dessen Aussage am 3. September 1959 offenbar sinnwidrig festgehalten worden oder auf eine ungenügende Befragung zurückzuführen sei. N sei beide Male lediglich vor dem Gemeindeamt M in unverbindlicher Weise vernommen worden und habe angegeben, daß er nur von September bis November 14 1/2 Stunden, sonst 11 1/2 Stunden täglich gearbeitet habe, wobei die Überstunden durch freie Tage abgegolten worden seien. Die Feststellung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 78 Stunden sei daher aktenwidrig. Selbst die Aushilfsarbeiter P und G hätten lediglich zwischen 7 und 17 Uhr bzw. 7 und 18 Uhr von September bis November 1958 gearbeitet, woraus ersichtlich sei, daß die Annahme einer längeren Arbeitszeit, noch dazu außerhalb der Saison, unbegründet sei.

Mit diesen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die jedoch - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - irgendwelche Mängel nicht aufweist. Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, daß S und T im Betriebe des Beschwerdeführers Überstunden geleistet hätten, als aktenwidrig bezeichnet, so kann ihm hierin nicht gefolgt werden, weil die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die in den Akten erliegenden Aussagen der betreffenden Dienstnehmer vom 3. September 1959 stützen konnte, in denen festgehalten worden ist, daß die Arbeitszeit von 7 bis 18 Uhr und manchmal länger bzw. von 7 bis 19 Uhr gedauert hat. Wenn der Beschwerdeführer auf die Ausführungen der belangten Behörde Bezug nimmt, in denen sie der Aussage des OS Bedeutung beimißt, er habe heute die 45-Stundenwoche, so kann dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden, daß aus dieser Äußerung allein wohl nicht geschlossen werden könnte, daß OS damit habe zum Ausdrucke bringen wollen, daß er früher habe Überstunden leisten müssen. Mit diesem Hinweis kann jedoch der Beschwerdeführer deshalb für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil die belangte Behörde ja nicht allein auf diese Äußerung ihre Annahme über die von OS geleisteten Arbeitszeiten gestützt hat, wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, sondern auch darlegt hat, aus welchen anderen durchaus schlüssigen Erwägungen sie zu ihrer Annahme gelangt ist. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Falle des Dienstnehmers HZ richten.

Der Beschwerdeführer bemängelt, daß Feststellungen der belangten Behörde bezüglich der in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Postkarte vom 15. Jänner 1959, betreffend den Dienstnehmer P, und bezüglich seiner Meldung vom 9. November 1958, betreffend Sonderzahlungen an S, P und G nicht getroffen worden seien. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, daß die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgt sei. Nicht berücksichtigt worden sei auch sein Vorbringen, daß die Kasse alljährlich von sich aus die Beiträge für die Sonderzahlungen errechnet und vorgeschrieben habe, weshalb er damit auch für das Jahr 1958 habe rechnen können.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Postkarte vom 15. Jänner 1959 beinhaltet eine Mitteilung des Versicherungsträgers an den Beschwerdeführer, daß eine das Konto Nr. 120163 betreffende Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für den ehemaligen Dienstnehmer JP in der Höhe von S 425,25 zurückgezogen wurde, weil die ihr zugrunde liegenden Angaben in der Arbeitsbescheinigung nicht zutrafen. Diese Mitteilung steht nicht in einem Zusammenhang mit der vom Versicherungsträger mit dem Bescheide vom 13. November 1959 vorgenommenen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Beschwerdeführer mit dem Einspruch angefochten hat, über den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden hat. Wenn die belangte Behörde auf diese Mitteilung in dem angefochtenen Bescheide nicht Bezug genommen hat, kann ihr daher ein Verfahrensmangel nicht angelastet werden. Die Meldung vom 9. November 1958, auf die der Beschwerdeführer Bezug nimmt, bezieht sich auf die Dienstnehmer OS, JP und GG und enthält Meldungen über Zahlungen an die Dienstnehmer für Zeiträume vom 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958, vom 21. August bis 9. November 1958 und vom 15. September bis 6. November 1958. Wie sich aus der in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Aufstellung über die Beitragsnachberechnung vom 27. Oktober 1959 im Gesamtbetrage von S 9.265,70 ergibt, erstreckt sich jedoch diese Vorschreibung nicht bloß auf die vom Beschwerdeführer in der Meldung vom 9. November 1958 angeführten Dienstnehmer und auf die dort angeführten Zeiträume, sondern unter anderem auch auf den Dienstnehmer N und insbesondere auch auf Zeiträume vom 1. September 1956 bis zum 31. Mai 1959. Wenn der Beschwerdeführer offenbar mit seinem Hinweis auf die Meldung vom 9. November 1958 dartun wollte, daß er seinen Meldeverpflichtungen gegenüber dem Versicherungsträger nachgekommen sei, so könnte er damit höchstens hinsichtlich der angeführten Dienstnehmer und der in seiner Meldung angeführten Zeiträume erfolgreich sein, nicht aber hinsichtlich des weiteren Dienstnehmers und der weiteren Zeiträume, hinsichtlich deren die belangte Behörde in Bestätigung des Bescheides des Versicherungsträgers festgestellt hat, daß vom Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Meldung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ASVG nicht entsprochen worden ist, weshalb der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die vom Versicherungsträger verfügte Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von S 1.000,-- bestätigt hat. Das Unterbleiben einer Bezugnahme der belangten Behörde auf die Meldung des Beschwerdeführers vom 9. November 1958 kann daher der belangten Behörde nicht als Verfahrensmangel angelastet werden. Aus dem Umstande schließlich, daß der Versicherungsträger alljährlich die Beiträge für Sonderzahlungen selbst errechnet und vorgeschrieben habe, durfte der Beschwerdeführer nicht ableiten, daß er von der ihm nach Paragraph 34, Absatz eins, ASVG obliegenden Verpflichtung zur Meldung von Änderungen unter anderem der Beitragsgrundlage enthoben wäre.

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermochte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 6. März 1963