Verwaltungsgerichtshof
31.01.1955
2622/54
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pilat und die Räte Dr. Porias, Dr. Vejborny, Dr. Kaniak und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hezina als Schriftführer, über die Beschwerde der AR in K gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Juli 1954, Zl. 7663 - I/54, betreffend Ehrenkränkung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensverschriften aufgehoben.
Am 13. Mai 1954 brachte die Mitbeteiligte AT bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt gegen die Beschwerdeführerin die Privatanklage wegen Ehrenkränkung ein, weil diese sie im Stiegenhaus ihres Wohnhauses, in Gegenwart ihres Gatten MR als „faule Gans“ beschimpft habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 1954 teilte die Polizeidirektion Klagenfurt der Anzeigerin mit, es könne ihrem Antrag auf Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Ehrenkränkung nicht näher getreten werden, weil im vorliegenden Fall das Moment der Öffentlichkeit gegeben sei. Gegen diese Ablehnung der Strafverfolgung erhob AT Berufung. Die belangte Behörde verfügte die Einvernahme des MR, der AT und der Beschwerdeführerin und sprach sodann mit Bescheid vom 27. Juli 1954 aus, die Beschuldigte habe am 10. Mai 1954 um 20.30 Uhr im Stiegenhaus des Hauses die Privatanklägerin mit Schimpfworten gelegt, indem sie sie unter anderem eine „faule Gans“ genannt habe. Gemäß Artikel römisch sieben EGVG wurde gegen die Beschuldigte eine Geldstrafe von S 100,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 3 Tagen, verhängt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Zuschrift der Bundespolizeidirektion vom 19. Mai 1954 als Einstellungsbescheid anzusehen sei; die Bundespolizeidirektion habe sich jedoch bei der Beurteilung der Frage der Öffentlichkeit geirrt, weil sie angenommen habe, daß sich der Vorfall beim Garteneingang abgespielt habe, während die Beschimpfung im Stiegenhaus gefallen sei und dort nur die Privatanklägerin, die Beschuldigte und deren Gatte anwesend gewesen seien. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sei daher nicht gegeben, denn hiezu sei erforderlich, daß die Beleidigung unmittelbar weiteren Kreisen zugänglich gemacht werde oder unter Umständen erfolge, unter denen dafür gesorgt oder zu erwarten sei, daß sie in weiteren Kreisen Verbreitung finden werde. Auch reiche zur Annahme der Öffentlichkeit die Begehung der Tatshandlung an einem öffentlichen Orte nicht aus, denn eine Äußerung könne auch an einem öffentlichen Ort in einer Weise erfolgen, daß die Wahrnehmung durch eine Mehrheit von Personen ausgeschlossen sei. Die Worte „faule Gans“ seien Schimpfworte im Sinne des Paragraph 496, StG. Es liege kein Grund zur Annahme vor, daß diese Äußerung der Ausdruck einer gerechtfertigten Entrüstung sei. Die Beschuldigte bestreite zwar, die Äußerung gemacht zu haben, und verantworte sich dahin, sie habe nur die Privatanklägerin aufgefordert, die Gartentüre zuzusperren, und habe auf den Einwand der Privatanklägerin, es sei noch nicht Sperrstunde, gesagt, die Privatanklägerin sperre weder um 9 Uhr noch um 10 Uhr noch um 12 Uhr zu, dies sei eine Faulheit. Diese Aussage werde zwar von ihrem Gatten MR bestätigt, was aber nicht ausreiche, die Verantwortung der Beschwerdeführerin glaubwürdig erscheinen zu lassen. Den schon an sich in ihrer Glaubwürdigkeit stark herabgeminderten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten stünden die präzisen und zweifellos glaubwürdigen Angaben der Privatanklägerin gegenüber, die behaupte, die Beschuldigte habe, als sie in den Hausflur gekommen sei, ihr unter anderem die Worte „faule Gans“ nachgeschrien. Hiezu komme noch, daß die Privatanklägerin unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, während die Beschuldigte nicht verpflichtet sei, wahre Angaben zu machen. Bei MR liege der Verdacht der falschen Zeugenaussage vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, daß die Zuschrift der Polizeidirektion vom 19. Mai 1954 keinen Bescheid darstelle, weshalb auch ein Rechtsmittelverfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Nun ist es zwar richtig, daß der angeführten Zuschrift der Polizeidirektion die äußeren Merkmale eines Bescheides mangeln. Die in dieser Zuschrift zum Ausdruck gekommene Ablehnung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens hat jedoch nichts anderes zu besagen, als daß die Polizeidirektion das Verfahren eingestellt hat. Dies geht auch daraus hervor, daß sie in der Zuschrift die Gründe bekanntgab, die sie zur Einstellung bewogen haben, und zwar die von der Polizeidirektion angenommene Tatsache, der Vorfall habe sich in der Öffentlichkeit ereignet. Der Bescheidwille der Polizeidirektion wird auch dadurch erkennbare daß, wie den Akten des Verwaltungsverfahrene zu entnehmen ist, auf der Privatanklageschrift ein Aktenvermerk vom 15. Mai 1954 in Stampiglienform angebracht ist, in dem es heißt: „Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG eingestellt. Begründung: Keine Verwaltungsübertretung, Unterschrift“ (unleserlich). Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Zuschrift der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 19. Mai 1954 als einen Bescheid gewertet; denn, wenn auch in Form und Inhalt Mängel vorliegen, so ist doch der Bescheidwille der Behörde deutlich erkennbar.
Die Beschwerdeführerin erblickt des weiteren darin, daß der angefochtene Bescheid nur die Bezeichnung der Privatanklägerin, jedoch nicht den Namen der Beschwerdeführerin als Beschuldigte enthalte, einen Verfahrensmangel. Es sei auch die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, über die Berufung der Privatanklägerin zu entscheiden, weil diese eine Beamtin des Amtes der Kärntner Landesregierung gewesen sei und daher Befangenheit der belangten Behörde vorliege. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin. Wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Tatbestand neuerlich zu überprüfen und ergänzend Vernehmungen durchzuführen, Weil die Bundespolizeidirektion sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Beziehung zu einer anderen Auffassung gekommen sei, Diese Einwendungen entbehren der Stichhältigkeit. Die Unterlassung der namentlichen Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Beschuldigte im angefochtenen Bescheid stellt allerdings eine Verfahrensmenge dar, doch kann dieser Mangel nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigen, weil nicht anzunehmen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952). Es besteht nach dem Inhalte des Spruches und der Begründung kein Zweifel, wer im vorliegenden Fall als Beschuldigte in Betracht gekommen ist. In Paragraph 7, des AVG, des nach 124 VStG auch in Strafverfahren, Anwendung zu finden hat, sind nur Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsorganen enthalten, nicht aber Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß das Verwaltungsorgan, das mit der Bearbeitung des Falles betraut gewesen ist, befangen gewesen sei. Der Umstand aber, daß die Privatanklägerin Beamtin der belangten Behörde ist, rechtfertigt keineswegs die Annahme einer Befangenheit nach Paragraph 7, AVG. Die belangte Behörde hat, wie aus den Akten zu entnehmen ist, die Vernehmung der Beschwerdeführerin und der Zeugen angeordnet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien derartige Ermittlungen nicht durchgeführt worden, widerspricht somit der Aktenlage.
Wenn die Beschwerdeführerin anführt, die belangte Behörde habe zu Unrecht als erwiesen angenommene sie habe die beleidigenden Werte gebraucht, so bekämpft sie damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur in der Richtung überprüfen, ob der der Beweiswürdigung zugrundeliegende Sachverhalt in einem mangelfreien Verfahren ermittelt wurde und ob die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, daß bei der Feststellung des Sachverhaltes in einem mangelfreien Verfahren ermittelt wurde und ob die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, daß bei der Feststellung des Sachverhaltes das Verfahren mangelhaft geblieben ist, und auch die Beschwerdeführerin hat bis zu nichts wesentliches vorgebracht. Wenn die belangte Behörde auf Grund der Aussage der Privatanklägerin unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sich der Vorfall abgespielt hat, geschlossen hat, die Schimpfworte seien in der von der Privatanklägerin angegebenen Art gefallen, so kann der von der Privatanklägerin angegebenen Art gefallen, so kann der von der Privatanklägerin angegebenen Art gefallen, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß diese Annahme den Denkgesetzen widerspricht. Der Umstand, daß die belangte Behörde den Angaben der Privatanklägerin mehr Glauben geschenkt hat als den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, beruht aber auf dem der belangten Behörde zustehenden Recht der freien Beweiswürdigung. Abgesehen davon muß bemerkt werden, daß die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hat, daß sie das Verhalten der Privatanklägerin als Faulheit bezeichnet hat und auch diese Äußerung eine Beleidigung darstellt.
Die belangte Behörde hat auch als erwiesen angenommen, daß sich der Vorfall im Stiegenhaus ereignet hat. Nach den Angeben der Privatanklägerin im Privatanklageschriftsatz und insbesondere auch in der mit ihr am 18. Juni 1954 aufgenommenen Niederschrift soll die Beschwerdeführerin die Beleidigungen in schreiendem Ton vorgebracht haben. Das Stiegenhaus eines Hauses ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, als öffentlicher Ort anzusehen. Eine Feststellung, daß der Vorfall sich unter Umständen abgespielt habe, bei denen es trotz der Öffentlichkeit des Ortes ausgeschlossen gewesen wäre, daß andere Personen den Vorfall hätten wahrnehmen können, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Diese Feststellung wäre aber notwendig gewesen, um zu beurteilen, ob im vorliegenden Pell das Barbie der Öffentlichkeit gegeben war oder nicht. Der Sachverhalt blieb daher in einem wesentlichen Punkt ungeklärt. Es war demnach der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, am 31. Jänner 1955
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002622.X00