Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/21/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0595 B 20. Jänner 1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines

behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer

Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer

(fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen,

sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben

erkundigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L03