Verwaltungsgerichtshof
19.05.2026
Ra 2026/21/0037
GRS wie 97/08/0595 B 20. Jänner 1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines
behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer
Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer
(fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen,
sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben
erkundigen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L03