Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/21/0037

Rechtssatz

Eine Partei kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L05