Verwaltungsgerichtshof
09.04.2026
Ra 2026/21/0017
Wurde der Wiedereinsetzungsantrag entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht, erübrigt sich ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210017.L02