Verwaltungsgerichtshof
09.04.2026
Ra 2026/21/0017
GRS wie Ra 2018/14/0318 B 31. Jänner 2019 RS 2 (hier ohne die Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrags)
Soweit im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wird, dass den Antragsteller jedenfalls kein Verschulden am Versäumnis der Frist trifft, weil erschwerte Umstände durch die Haft und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, sich anderweitig Informationen einzuholen oder eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen, vorliegen würden, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach der Aufenthalt eines - auch unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund bildet, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen vergleiche VwGH 22.9.2011, 2007/18/0848).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210017.L01