Verwaltungsgerichtshof
02.06.2026
Ra 2026/20/0184
GRS wie Ra 2025/20/0506 B 17. November 2025 RS 2
Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein "Erschleichen" im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0207, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200184.L03