Verwaltungsgerichtshof
27.05.2026
Ra 2026/19/0183
GRS wie Ra 2015/19/0208 B 1. Oktober 2015 RS 2 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und B vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001; zur Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche auch den B vom 16. November 2012, 2012/02/0245).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026190183.L01