Verwaltungsgerichtshof
08.07.2026
Ra 2026/18/0128
GRS wie Ra 2023/20/0094 E 27. Juni 2023 RS 3 (hier: ohne Bezugnahme auf die OGH Entscheidung)
Die Substitutionsvollmacht kann den auf Basis des Bewilligungsbeschlusses gegebenen Umfang der Vertretungsmacht zum Einschreiten gegenüber dem Gericht nicht erweitern. Eine solche Erweiterung auf Grundlage der Verfahrenshilfe stünde allein dem über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu befindenden Gericht zu vergleiche zu einer ähnlich gelagerten Situation im Fall des Vorliegens einer von einem Klienten erteilten Vollmacht OGH 7.7.1954, 3 Ob 353/54, wonach die Substitutionsvollmacht den [eine solche Vollmacht erhaltenden] Vertreter grundsätzlich nur zu Handlungen im Rahmen der dem [die Substitutionsvollmacht erteilenden] Rechtsanwalt von seinem Klienten erteilten Vollmacht berechtigt, aber keine Vollmacht zur Vertretung des Vertretenen in eigener Sache enthält und es dazu einer eigens erteilten Vollmacht bedürfte). Die Vertretungsmacht in einem vom die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss nicht erfassten Verfahren könnte somit nur auf den Bestand einer vom Vertretenen erteilten Vollmacht gegründet werden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180128.L02