Verwaltungsgerichtshof
03.09.2026
Ra 2026/17/0013
Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 6, EMRK ist Normadressat jedermann, gegen den eine strafrechtliche Anklage erhoben wird. Artikel 6, EMRK räumt dem Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht ein. Für die Anklage- bzw. Strafbehörde selbst leiten sich somit aus Artikel 6, EMRK und dem insoweit inhaltsgleichen Artikel 47, GRC keine subjektiven Rechte ab (VfGH 28.11.2025, E 800 aus 2025,, wonach staatliche Organe nicht in subjektiven Rechten verletzt werden können).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026170013.L05