Verwaltungsgerichtshof
03.09.2026
Ra 2026/17/0013
Die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 hindert den Asylwerber nicht an kurzfristigen und vorübergehenden Aufenthalten außerhalb des Bundeslandes, in welchem ihm die Grundversorgung gewährt wird, sofern "dadurch" weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (Erläuterungen zum Selbständigen Antrag zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. römisch eins Nr. 145, 2285/A BlgNR 25. GP).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026170013.L03