Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/17/0013

Rechtssatz

Die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 hindert den Asylwerber nicht an kurzfristigen und vorübergehenden Aufenthalten außerhalb des Bundeslandes, in welchem ihm die Grundversorgung gewährt wird, sofern "dadurch" weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (Erläuterungen zum Selbständigen Antrag zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. römisch eins Nr. 145, 2285/A BlgNR 25. GP).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026170013.L03