Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/17/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0015 E 14. Februar 2017 RS 4 (hier nur der erste Halbsatz)

Stammrechtssatz

Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen vergleiche E 10. Juli 1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat vergleiche E 29. Juni 1995, 94/07/0181).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026170013.L04