Verwaltungsgerichtshof
03.09.2026
Ra 2026/17/0013
Bei Vorliegen eines Dauerdelikts deckt die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, können die seit der letzten Bestrafung gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens einer Bestrafung durch eine unbekämpft gebliebene Strafverfügung (VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0134).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026170013.L02