Verwaltungsgerichtshof
23.06.2026
Ra 2026/15/0051
GRS wie Ra 2014/04/0042 B 24. Juni 2015 RS 2
Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150051.L02