Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/15/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0042 B 24. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150051.L02