Verwaltungsgerichtshof
01.07.2026
Ra 2026/15/0035
GRS wie Ra 2025/15/0035 E 8. April 2026 RS 4 (hier nur der erste Satz)
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150035.L01