Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2026/15/0025

Rechtssatz

Die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines Hauses bzw. einer Wohnung kann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Erfasst werden können dabei allerdings nur jene Aufwendungen, die unerlässlich sind, um die Bewohnbarkeit in ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Darüber hinausgehende Sanierungsmaßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen begründen keine außergewöhnliche Belastung, weil die Sanierung und Verbesserung sanierungsbedürftiger Gebäudeteile an sich nicht außergewöhnlich ist. Bloß vorbeugende Maßnahmen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar vergleiche VwGH 10.11.1987, 85/14/0128).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150025.J03