Verwaltungsgerichtshof
30.06.2026
Ro 2026/15/0025
GRS wie Ro 2025/13/0034 E 29. Jänner 2026 RS 2
Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026150025.J01