Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/10/0019

Rechtssatz

Die Frist im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015-0016, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100019.L02