Verwaltungsgerichtshof
09.06.2026
Ra 2026/09/0045
GRS wie Ra 2014/06/0042 B 27. Februar 2015 RS 3
Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090045.L01