Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2026/09/0027
Die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das VwG unterliegt als Beweiswürdigung nur dahingehend der Kontrolle des VwGH, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0030).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090027.L06