Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0027

Rechtssatz

Die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das VwG unterliegt als Beweiswürdigung nur dahingehend der Kontrolle des VwGH, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0030).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090027.L06