Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2026/09/0027
GRS wie Ra 2021/05/0171 B 1. Februar 2022 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das VwG folgt, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, oder auch 21.11.2018, Ra 2018/09/0148, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090027.L05