Verwaltungsgerichtshof
13.05.2026
Ra 2026/09/0024
Zwar ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.8.2025, Ra 2025/09/0050). Dies betrifft auch die Frage der Offenkundigkeit einer behaupteten Verjährung, bei der eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte, anders als im Fall, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0154; VwGH 26.6.2003, 2002/09/0197).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L05