Verwaltungsgerichtshof
13.05.2026
Ra 2026/09/0024
Bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Disziplinarvorgesetzte sowohl zur Erstattung einer Disziplinaranzeige wie auch zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig (Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014). Aus dem Umstand der Erstattung von Disziplinaranzeigen durch diesen lässt sich dessen Befangenheit bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung daher nicht ableiten (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; VwGH 29.4.1993, 92/12/0119).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L01