Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0023

Rechtssatz

In Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wurde keine zweiteilige Kostenersatzpflicht des Bestraften - wie im VStG und VwGVG - sowohl für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde als auch vor dem BVwG normiert: Der klare Wortlaut der Bestimmung spricht davon, dass der Bestrafte für den Fall der Bestrafung einen Kostenbeitrag zu leisten hat, und zwar dann, wenn die Bundesdisziplinarbehörde "oder" das BVwG über ihn "eine" Disziplinarstrafe verhängen. Da insgesamt nur eine Strafe verhängt wird, ist nicht ersichtlich, dass der Bestrafte für jeden Verfahrensgang einen Beitrag zu leisten haben soll. Für diese Auslegung sprechen auch die weiteren Ausführungen in den Materialien, die hinsichtlich der Berechnung des Kostenbeitrages auf das (nur erstinstanzliche Verfahren des) VStG verweisen und einen Maximalbetrag von € 500,-- erwähnen (27. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 1793). Weder findet sich ein Hinweis auf das VwGVG noch darauf, dass der "Maximalbetrag" zweimal verhängt werden soll. Weiters sieht etwa Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Kostenbeitrag vor, wenn die Beschwerde des Beschwerdeführers auch nur teilweise Folge gegeben wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090023.L03