Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0007

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist es aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016). Ein dennoch erlassenes Straferkenntnis ist rechtswidrig und zu beheben. Das VwG ist auch nicht berechtigt, das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren erneut einzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L06