Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0007

Rechtssatz

Es handelt sich weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid (VwGH 27.6.1980, 1641/77; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0120). Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen "Freispruch" im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPEMRK dar. Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt (VwGH 15.9.1992, 92/05/0079). Die Bindungswirkung einer solchen Einstellung hat daher zur Folge, dass sowohl das VwG als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155). Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, VStG verletzt worden sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L04