Verwaltungsgerichtshof
20.04.2026
Ra 2026/09/0007
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG Parteistellung. Es ist nach dieser Gesetzesbestimmung insbesondere berechtigt, gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde gemäß Paragraph 45, VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens absieht und die Einstellung verfügt, Beschwerde zu erheben. Wenn auch das Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei keine subjektiv-öffentlichen Rechte hatte, so kommen ihr doch die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125). Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG ist die Behörde aufgrund dieser gesetzlich verfügten Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung verpflichtet, die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit Bescheid zu verfügen und allen Parteien, das heißt nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, den Bescheid zuzustellen. Eine solche bescheidmäßige Einstellung hat nach der insoweit klaren Rechtslage des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz VStG sowohl im Fall des Absehens von der Einleitung als auch im Fall des Absehens von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ergehen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L01