Verwaltungsgerichtshof
30.06.2026
Ra 2026/07/0031
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/07/0032
GRS wie Ra 2026/07/0008 B 17. März 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Es besteht kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann (VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0062).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070031.L05