Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0031

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/07/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0081 B 29. Juni 2020 RS 1 (hier auch in Bezug auf das StGG)

Stammrechtssatz

Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070031.L01