Verwaltungsgerichtshof
28.07.2026
Ra 2026/04/0100
Die rechtliche Beurteilung, dass die Nichtbeachtung von Verständigungs-E-Mails und damit verbunden die Nichtabholung von elektronisch zugestellten behördlichen Schriftstücken (hier: einer Strafverfügung) eine auffallende, den minderen Grad des Versehens überschreitende Sorglosigkeit darstellt, ist nicht zu beanstanden. Schließlich hat dieses sorgfaltswidrige Verhalten geradezu zwangsläufig die Versäumung von Rechtsmittelfristen (hier: der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung) zur Folge.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040100.L03