Verwaltungsgerichtshof
28.07.2026
Ra 2026/04/0100
Denjenigen, der die Funktion der elektronischen Zustellung im Wege der ID Austria einrichtet oder sich einrichten lässt bzw. dem zumindest bewusst ist, dass diese Funktion für ihn eingerichtet ist, trifft nicht nur die Verpflichtung, eine aktuelle und aktiv verwendete E-Mail-Adresse zu hinterlegen und gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz ZustG die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell zu halten, sondern auch die Verpflichtung, sich mit der Funktionsweise der elektronischen Zustellung und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen hinreichend auseinanderzusetzen. Insbesondere ist ein Nutzer dieser Funktion der ID Austria verpflichtet, das Postfach der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse regelmäßig einzusehen und auf an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendete Verständigungs-E-Mails zeitnah zu reagieren.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040100.L02