Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0147 B 26. Juli 2021 RS 2 (hier nur der erste Satz und der erste Satzteil des zweiten Satzes)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum kann ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen vergleiche etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, mwN; zum insoweit strengeren Maßstab bei beruflichen und rechtskundigen Parteienvertretern siehe VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040100.L04