Verwaltungsgerichtshof
13.05.2026
Ra 2026/04/0068
Das Vorliegen einer "automatisierten Entscheidung im Einzelfall" iSd Artikel 22, DSGVO und daraus folgend ein Auskunftsrecht über die involvierte Logik nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt für den Eintritt rechtlicher Wirkungen der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer in ähnlicher Weise erheblichen Beeinträchtigung jedenfalls eine Weitergabe der Bonitätsbewertung an Dritte voraus.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040068.L03