Verwaltungsgerichtshof
23.03.2026
Ra 2026/04/0048
GRS wie Ra 2014/15/0002 B 4. September 2014 RS 1
Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit weiteren Nachweisen).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040048.L01