Verwaltungsgerichtshof
24.02.2026
Ra 2026/04/0017
GRS wie Ra 2025/05/0181 B 18. November 2025 RS 1 (hier nur der zweite Satz)
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040017.L01