Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0029 E 29. Juli 2020 RS 3 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem VwG Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen - "erwachsen" sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; VwGH 27.6.2002, 2002/07//0055). Ein gerichtlicher Bestellungsauftrag vermag die Notwendigkeit der Beiziehung für das UVP-Verfahren und somit die Rechtmäßigkeit der Überwälzung der Gebühren nicht zu begründen. Auch kann daraus, dass keine Einwendung gegen die Bestellung erhoben wurden, nicht abgeleitet werden, es sei ein Einverständnis mit deren Bestellung vorgelegen und sei diese für "notwendig erachtet"worden, abgeleitet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040015.L03