Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0029 E 29. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 3 b, Absatz eins, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2016, erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVPG 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 25.5.2000, 99/07/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040015.L02