Verwaltungsgerichtshof
05.06.2026
Ra 2026/04/0015
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/04/0016
GRS wie Ra 2020/07/0029 E 29. Juli 2020 RS 2
Paragraph 3 b, Absatz eins, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2016, erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVPG 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 25.5.2000, 99/07/0003).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040015.L02