Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0029 E 29. Juli 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. VwG) und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen vergleiche VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach Paragraph 3 b, Absatz 2, UVPG 2000.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040015.L01