Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15263 A/1999 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner

eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei

sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen

Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen

Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem

unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend

geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe

auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die

dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die

dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt

oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten

betreten wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030055.L04