Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2026/03/0042
GRS wie Ra 2023/03/0066 B 25. Mai 2023 RS 3
Das WaffG 1996 nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in Paragraph 23, Absatz 2, als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt diese Rechtfertigung in Absatz 2 c, näher. Im Hinblick darauf, dass an ein berechtigtes Interesse (iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996) am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Rechtfertigung (iSd Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996) für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, kann zur Prüfung, ob das Vorliegen eines auf einem Sammlungszweck basierenden und die öffentlichen Interessen allenfalls überwiegenden berechtigten Interesses überhaupt in Betracht kommt, die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996 herangezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L03