Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0014 B 24. September 2014 VwSlg 18935 A/2014 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf Paragraph 16, VStG) als auch in der Lehre vertreten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030039.L01