Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2026/03/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008
GRS wie Ro 2016/04/0001 E 17. Februar 2016 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)
Der EuGH hat im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das E vom 18. März 2015, 2015/04/0002).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J09