Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2026/03/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008
GRS wie Ro 2015/06/0008 E 27. September 2018 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)
Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Artikel 11, UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, "nur" zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, leg. cit. zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bestehen kann vergleiche Litera a und Litera b, des Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL). Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteile 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und 20.12.2017, C-664/15, Protect) ergibt sich, dass sich der den Mitgliedstaaten eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Festlegung, was als "ausreichendes Interesse" oder als "Rechtsverletzung" gilt, nur auf die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe (Gruber Rn. 37) bezieht, nicht jedoch darauf, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gericht aus anderen Gründen versagt werden könnte. Der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers umfasst somit nicht das "Ob" des Gerichtszugangs, sondern nur die verfahrensrechtliche Ausgestaltung desselben.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J08