Verwaltungsgerichtshof
20.01.2026
Ra 2026/03/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/03/0004
GRS wie Ra 2020/08/0175 E 30. August 2022 RS 2 (hier ohne den dritten Satz; letzter Satz unter zusätzlicher Bezugnahme auf die belangte Behörde)
Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit und der Schuldfrage ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten vergleiche VwGH 13.7.2020, Ra 2020/02/0022; 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, jeweils mwN). Die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches - auch vor dem Hintergrund des Doppelbestrafungsverbotes nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK - 7. ZPEMRK vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0078; 5.10.2016, Ra 2015/04/0079) - kann aufgrund der eingetretenen Teilrechtskraft in Folge in dem auf den Gegenstand der Strafbemessung eingeschränkten Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241; 17.9.2021, Ra 2021/02/0175; 5.10.2016, Ra 2015/04/0078; 30.9.2014, Ra 2014/11/0052, mwN). Das VwG ist in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden vergleiche VwGH 4.7.2001, 2001/17/0034, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030003.L03